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Vollziehung des entsprechenden Vermerks dem Beamten ob, welcher
die Urkunde aufgenommen hat. Der Vermerk des Beamten ent—
bindet jedoch bei Vorlegung der Urkunden vor Gericht dieses nicht
von der Verpflichtung, die Stempelpflicht nachzuprüfen und einen
fehlenden Stempel nachzuerheben. Enthält eine solche Urkunde
gemäß § 162 Abs. 2 Angaben tatsächlicher Art über die Voraussetzungen
der Steuerfreiheit, so ist die Richtigkeit dieser Angaben
nur dann nachzuprüfen, wenn besondere Umstände dies angezeigt
erscheinen lassen. Verzögert sich hierdurch die Einziehung der
Abgabe, so kann die Entgegennahme der Auflassung oder die
Eintragung des Eigentümers von einer Sicherheitsleistug abhängig
gemacht werden. r "
7.
Als Sicherheiten kommen in Betracht:
a) die vorläufige Einzahlung eines die Abgabe deckenden
Barbetrages,
b) die Verpfändung von Schuldverschreibungen des Reichs
oder eines Deutschen Bundesstaats,
c) die Verpfändung von Forderungen, die in das Reichsschuldbuch
oder in das Staatsschuldbuch des Königreichs
Preußen eingetragen sind,
d) Verpfändung von Sparbüchern solcher Sparkassen, die
zur Anlegung von Mündelgeld für geeignet erklärt worden
sind, sofern mindestens der sicherzustellende Betrag eingezahlt
ist und sie auf den Namen des Verpfänders lauten,
e) andere Sicherheiten, z. B. mündelsichere Hypotheken an
inländischen Grundstücken, Verpfändung von Forderungen,
für die eine mündelsichere Hypothek an einem inländischen
Grundstücke besteht, Bürgschaften, falls der Landgerichtspräsident
die Genehmigung hierzu erteilt.
Es ist darauf hinzuwirken, daß Sicherheit durch vorläufige
Einzahlung des erforderlichen Barbetrages geleistet wird. Dieser
ist wie andere Geldeingänge zu behandeln; er ist auf den Stempelbetrag
anzurechnen und die zuviel erhobene Sicherheit zurück-