Volltext : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

—  266  —

Vollziehung  des  entsprechenden  Vermerks  dem  Beamten  ob,  welcher
die  Urkunde  aufgenommen  hat.  Der  Vermerk  des  Beamten  ent—
bindet  jedoch  bei  Vorlegung  der  Urkunden  vor  Gericht  dieses  nicht
von  der  Verpflichtung,  die  Stempelpflicht  nachzuprüfen  und  einen
fehlenden  Stempel  nachzuerheben.  Enthält  eine  solche  Urkunde
gemäß  §  162  Abs.  2  Angaben  tatsächlicher  Art  über  die  Voraussetzungen
  der  Steuerfreiheit,  so  ist  die  Richtigkeit  dieser  Angaben
nur  dann  nachzuprüfen,  wenn  besondere  Umstände  dies  angezeigt
erscheinen  lassen.  Verzögert  sich  hierdurch  die  Einziehung  der
Abgabe,  so  kann  die  Entgegennahme  der  Auflassung  oder  die
Eintragung  des  Eigentümers  von  einer  Sicherheitsleistug  abhängig
gemacht  werden.  r  "
7.

Als  Sicherheiten  kommen  in  Betracht:

a)  die  vorläufige  Einzahlung  eines  die  Abgabe  deckenden
Barbetrages,

b)  die  Verpfändung  von  Schuldverschreibungen  des  Reichs
oder  eines  Deutschen  Bundesstaats,

c)  die  Verpfändung  von  Forderungen,  die  in  das  Reichsschuldbuch
  oder  in  das  Staatsschuldbuch  des  Königreichs
Preußen  eingetragen  sind,

d)  Verpfändung  von  Sparbüchern  solcher  Sparkassen,  die
zur  Anlegung  von  Mündelgeld  für  geeignet  erklärt  worden
sind,  sofern  mindestens  der  sicherzustellende  Betrag  eingezahlt
ist  und  sie  auf  den  Namen  des  Verpfänders  lauten,

e)  andere  Sicherheiten,  z.  B.  mündelsichere  Hypotheken  an
inländischen  Grundstücken,  Verpfändung  von  Forderungen,
für  die  eine  mündelsichere  Hypothek  an  einem  inländischen
Grundstücke  besteht,  Bürgschaften,  falls  der  Landgerichtspräsident
  die  Genehmigung  hierzu  erteilt.

Es  ist  darauf  hinzuwirken,  daß  Sicherheit  durch  vorläufige
Einzahlung  des  erforderlichen  Barbetrages  geleistet  wird.  Dieser
ist  wie  andere  Geldeingänge  zu  behandeln;  er  ist  auf  den  Stempelbetrag
  anzurechnen  und  die  zuviel  erhobene  Sicherheit  zurück-