Volltext : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

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Die  Hauseigentümer,  deren  Vertreter  und  die  Hausbewohner
sind  verpflichtet,  dem  Bezirksschornsteinfeger  oder  seinen  Angestellten
die  Reinigung  der  Schornsteine  und  den  Zutritt  zu  den  Räumen,
die  zu  diesem  Zweck  betreten  werden  müssen,  zu  gestatten.  Von
allen  Veränderungen  an  den  Feuerungsanlagen,  welche  eine  Veränderung
  der  Raucheinführung  in  den  Schornstein  mit  sich  bringen,
ist  bei  der  nächsten  Reinigung  dem  Schornsteinfeger  Kenntnis
zu  geben.

8  4.

Der  Hauseigentümer  oder  dessen  Vertreter  hat  dem  Schorn—
steinfeger  feuersichere  Gefäße  zur  Aufnahme  des  bei  der  Reinigung
sich  ergebenden  Schmutzes  zur  Verfügung  zu  stellen  und  einen  geeigneten
  Platz  oder  Behälter  zur  Ablagerung  des  Schmutzes  bereit
zu  halten.  «

§5.

Der  Bezirksschornsteinfeger  muß  die  Reinigung  der  Schornsteine
seines  Bezirks  in  den  im  §  9  bestimmten  Fristen  ordnungsmäßig
und  vollständig  bewirken  und  für  gänzliche  Entfernung  des  Rußes
aus  den  Schornsteinen  sorgen,  auch  den  bei  der  Reinigung  sich  ergebenden
  Schmutz  auf  Erfordern  des  Hauseigentümers  oder  dessen
Vertreters  in  den  von  diesem  zur  Verfügung  gestellten  Gefäßen
sammeln  und  nach  dem  von  ihm  bereit  gestellten  Platze  oder  Behälter
  schaffen.  Die  Reinigung  hat  mit  der  erforderlichen  Sorgfalt
zu  geschehen,  sodaß  jede  Belästigung  oder  gar  Schädigung  der
Hausbewohner  durch  Eindringen  von  Ruß,  Rauch  und  Staub  in
die  Räume  des  Hauses,  sowie  ferner  jede  Beschädigung  der  Schornsteine
  —  insbesondere  der  Reinigungsöffnungen  —  oder  sonstigen
Teile  des  Hauses  —  z.  B.  des  Daches  —  vermieden  wird.  Nach
der  Reinigung  sind  die  Reinigungstüren  ordnungsmäßig  zu  verschließen.


86.

Von  der  bevorstehenden  Reinigung  hat  der  Bezirksschornsteinfeger
  am  Ort  seines  Wohnsitzes  den  Hauseigentümern  oder  deren