Volltext : Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Dreiundzwanzigster Band. (23)

a,  „Gebühren  zu.
A.

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Vorsicht  anzustellen  und  sofort  nach  dem  Ausbrennen  die  Reinigung
des  Schornsteins  zu  veranlassen.

§  19.

Während  des  Ausbrennens  ist  an  einer  von  außen  sichtbaren
Stelle  des  Gebäudes  ein  Signal,  bestehend  aus  einer  Stange  mit
einem  roten  Fähnchen,  dessen  Bedeutung  die  Ortspolizeibehörde  ein
für  allemal  bekannt  zu  machen  hat,  anzubringen.

8  20.

Die  vorstehend  für  den  Bezirksschornsteinfeger  erlassenen  Vorschriften
  finden  auch  Anwendung  auf  behärdlich  bestellte  Stellvertreter.


g  21.

Dem  Bezirksschornsteinfeger  stehen  für  feine  Tätigkeit  nur  die

von  uns  gemäß  8  77  der  Reichsgewerbeoroͤnung  festgesetzten

22.

Zuwiderhandlungen  gegen  die  Vorschriften  dieser  Polizeiver—
ordnung  werden,  sofern  nicht  nach  den  gesetzlichen  Bestimmungen
eine  höhere  Strafe  verwirkt  ist,  mit  Geldstrafe  bis  zu  150  JZ,  an
deren  Stelle  im  Fall  des  Unvermögens  eine  entsprechende  Haftstrafe
  tritt,  bestraft.

Nach  wiederholter  Bestrafung  kann  bei  abermaliger  Zuwiderhandlung
  Entziehung  der  Konzession  eintreten.

g  28.

Diese  Polizeiverordnung  tritt  sofort  in  Kraft.

Mit  demselben  Zeitpunkte  treten  alle  entgegenstehenden  Vorschriften,
  insbesondere  das  Publikandum  vom  4.  Dezember  1834

L.-V.  Bd.  S.  293)  und  vom  12.  Oktober  1847  (L.-V.  Bd.
#r  S.  7  außer  Kraft.

Bückeburg,  den  4.  April  1911.
Fürstlich  Schaumburg-Lippisches  Ministerium.

von  Campec.
Ausgegeben  den  8.  April  1911.