9. Der
10. Der
11. Der
Abs.
12. Der
§ 41 Abs. 1 erhält folgenden Zusatz:
Im Falle der Abwesenheit oder der sonstigen Be-
hinderung des aufsichtsführenden Amtsrichters oder seines
Vertreters ist hierzu auch der Erste Gerichtsschreiber er-
mächtigt.
letzte Satz in § 42 wird gestrichen.
§ 47 auet folgenden neuen Abs. 4 und der bisherige
4 wird Abs. 5
Ist einem Gerichtsvollzieher der amtliche Wohnsitz an
einem anderen Orte des Amtsgerichtsbezirks als den Ge-
richtssitz angewiesen, so bestimmt der aussichtsführende
Amtsrichter, wie oft der Gerichtsvollzieher sich zur
Empfangnahme der Aufsträge auf der Gerichtsschreiberei
des Amtsgerichts einzufinden hat. Im Ubrigen sind
Aufträge, Anfragen oder Mitteilungen tunlichst unmittel-
bar an den Gerichtsvollzieher zu richten, können aber
auch mündlich oder schriftlich in der Gerichtsschreiberei
zur Ubermittelung an den Gerichtsvollzieher angebracht
werden. Der Gerichtsschreiber hat dann für schleunige
Ubermittelung der Schriften an den Gerichtsvollzieher zu
sorgen, bei dringlichen Aufträgen aber wegen alsbaldiger
Ausführung das Erforderliche nach Maßgabe des 8 41
zu veranlassen. Die Zusendung der durch den Gerichts-
schreiber vermittelten Aufträge und der sonstigen Schriften
an den Gerichtsvollzieher erfolgt für Rechnung der
Staatskasse und zwar bei Einzelfällen sofort, sonst täglich
durch die Post.
§ 51 erhält folgenden Absatz 7:
Wird dem Gerichtsvollzieher glaubhaft bekannt, daß die
arme Partei zur Bezahlung der Beträge, von deren Be-
richtigung sie in Folge der Armenrechtsbewilligung einst-
weilen befreit ist, ohne Beeinträchtigung des für sie und
ihre Familie notwendigen Unterhalts imstande gst. so hat
Land.-Verord. Band XXIV.