Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
Jahrgang 1914. W 19. 
38. 
Allgemeine Verfügung, 
betreffend den Verkehr in Vormundschaftssachen zwischen Deutsch- 
land und der Schweiz. 
Vom 25. Juli 1914. 
  
  
Zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz ist im An- 
schluß an das Haager Abkommen zur Regelung der Vormund- 
schaft über Minderjährige vom 12. Juni 1902 (Reichs-Gesetzblatt 
1904 Seite 240) zur Vereinfachung des Geschäftsverkehrs in Vor- 
mundschaftssachen eine besondere Vereinbarung getroffen, die mittels 
Bekanntmachung vom 6. Juli 1914 in Nr. 43 des Reichs-Gesetz- 
blatts veröffentlicht worden ist und am 1. Oktober d. Is. in 
Kraft tritt. 
Im Anschluß an diese Vereinbarung bestimmen wir fol- 
gendes: 
Wird von einer schweizerischen Behörde eine Mitteilung der 
im Artikel 8 des Haager Abkommens bezeichneten Art im un- 
mittelbaren Geschäftsverkehr an ein Schaumburg-Lippisches Vor- 
mundschaftsgericht gerichtet, so hat dieses mit tunlichster Be- 
schleunigung die zur Prüfung seiner örtlichen Zuständigkeit er- 
forderlichen Ermittelungen anzustellen. 
Ergibt sich hierbei die Zuständigkeit einer anderen deutschen 
Vormundschaftsbehörde, so ist nach Artikel 4 der Vereinbarung die 
Mitteilung an diese abzugeben und die Behörde, von der die Mit- 
teilung ausgeht, hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.
	        
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