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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 1914. W 19.
38.
Allgemeine Verfügung,
betreffend den Verkehr in Vormundschaftssachen zwischen Deutsch-
land und der Schweiz.
Vom 25. Juli 1914.
Zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz ist im An-
schluß an das Haager Abkommen zur Regelung der Vormund-
schaft über Minderjährige vom 12. Juni 1902 (Reichs-Gesetzblatt
1904 Seite 240) zur Vereinfachung des Geschäftsverkehrs in Vor-
mundschaftssachen eine besondere Vereinbarung getroffen, die mittels
Bekanntmachung vom 6. Juli 1914 in Nr. 43 des Reichs-Gesetz-
blatts veröffentlicht worden ist und am 1. Oktober d. Is. in
Kraft tritt.
Im Anschluß an diese Vereinbarung bestimmen wir fol-
gendes:
Wird von einer schweizerischen Behörde eine Mitteilung der
im Artikel 8 des Haager Abkommens bezeichneten Art im un-
mittelbaren Geschäftsverkehr an ein Schaumburg-Lippisches Vor-
mundschaftsgericht gerichtet, so hat dieses mit tunlichster Be-
schleunigung die zur Prüfung seiner örtlichen Zuständigkeit er-
forderlichen Ermittelungen anzustellen.
Ergibt sich hierbei die Zuständigkeit einer anderen deutschen
Vormundschaftsbehörde, so ist nach Artikel 4 der Vereinbarung die
Mitteilung an diese abzugeben und die Behörde, von der die Mit-
teilung ausgeht, hiervon unverzüglich zu benachrichtigen.