Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

— 183 — 
Schaumburg-Lippische Landesverordnungen. 
— 1915. W 7. 
67. 
Ausführungsbestimmungen 
zum Vermarkungsgesetz vom 3. April 1914 (L.-V. Bd. XXIV, S. 71). 
Vom 3. Mai 1915. 
Auf Grund des § 14 des Vermarkungsgesetzes vom 3. April 
1914 werden folgende Bestimmungen erlassen: 
§ 1. 
Zur Vermarkung von neuen Grenzen sind gut behauene, aus 
einem dauerhaften, der Verwitterung nicht ausgesetztem Material 
gefertigte Steine von 70 cm Länge und 20 X 15 cm Stärke mit 
abgerundetem Kopf nach der Anlage zu § 3 der Verordnung vom 
9. Februar 1874 (L.-V. Xll. 56) zu verwenden. Die Steine, deren 
Mitte als Grenzpunkte gelten, sind genau lotrecht und im allge- 
meinen so zu setzen, daß die Kopfenden das Erdreich um etwa 
10 cm überragen. 
§ 2. 
Zur Begrenzung der Moorgrundstücke am Steinhudermeere 
ist es gestattet, statt der Steine angebrannte oder geteerte Pfähle 
von ausreichender Länge und Stärke zu verwenden. Falls in 
anderen zwingenden Fällen die vorläufige Vermarkung durch Pfähle 
stattgefunden hat, muß die Ersetzung durch Grenzsteine erfolgen, 
sobald dies möglich ist. 
§ 3. 
Böschungen an Eigentumsgrenzen sind so anzulegen, daß die 
Böschungskanten mindestens 25 cm von den Grenzen entfernt 
bleiben; die spätere Verringerung des Abstandes unter 25 cm ist 
unzulässig. 
  
  
 
	        
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