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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
— 1915. W 7.
67.
Ausführungsbestimmungen
zum Vermarkungsgesetz vom 3. April 1914 (L.-V. Bd. XXIV, S. 71).
Vom 3. Mai 1915.
Auf Grund des § 14 des Vermarkungsgesetzes vom 3. April
1914 werden folgende Bestimmungen erlassen:
§ 1.
Zur Vermarkung von neuen Grenzen sind gut behauene, aus
einem dauerhaften, der Verwitterung nicht ausgesetztem Material
gefertigte Steine von 70 cm Länge und 20 X 15 cm Stärke mit
abgerundetem Kopf nach der Anlage zu § 3 der Verordnung vom
9. Februar 1874 (L.-V. Xll. 56) zu verwenden. Die Steine, deren
Mitte als Grenzpunkte gelten, sind genau lotrecht und im allge-
meinen so zu setzen, daß die Kopfenden das Erdreich um etwa
10 cm überragen.
§ 2.
Zur Begrenzung der Moorgrundstücke am Steinhudermeere
ist es gestattet, statt der Steine angebrannte oder geteerte Pfähle
von ausreichender Länge und Stärke zu verwenden. Falls in
anderen zwingenden Fällen die vorläufige Vermarkung durch Pfähle
stattgefunden hat, muß die Ersetzung durch Grenzsteine erfolgen,
sobald dies möglich ist.
§ 3.
Böschungen an Eigentumsgrenzen sind so anzulegen, daß die
Böschungskanten mindestens 25 cm von den Grenzen entfernt
bleiben; die spätere Verringerung des Abstandes unter 25 cm ist
unzulässig.