Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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In allen Fällen hat eine sorgfältige Einmessung der versenkten 
Steine stattzufinden, welche deren rascheste und sicherste Wieder- 
auffindung gewährleistet. 
Wird die Ausführung von Arbeiten beabsichtigt, welche dem 
Stande einer Grenz= oder Vermessungsmarke schaden könnten, so 
ist vor der Ausführung dem Katasteramte Anzeige zu machen, damit 
die Grenz= oder Vermessungsmarke versetzt oder gesichert und ent- 
fernt werden kann. Die Kosten tragen die Beteiligten. 
§ 9. 
Zur Stellung eines Vermessungsantrages ist nur der Grund- 
eigentümer oder sein berechtigter Vertreter befugt. 
Wenn Bedenken gegen die Zulässigkeit einer Teilung vorliegen, 
so hat das Katasteramt die zuständige untere Verwaltungsbehörde 
(Magistrat, Landratsamt) um eine Vorprüfung des Projektes zu 
ersuchen. Dem Antrage auf Teilung ist vor Eingang der vor- 
läufigen Genehmigung der Verwaltungsbehörde nicht stattzugeben. 
§ü10. 
Die Vermessungsanträge sind der Reihe nach zu erledigen; 
doch sind etwa beantragte Grenzwiederherstellungen erst dann aus- 
zuführen, nachdem die Anträge auf Teilung von Grundstücken er- 
ledigt sind. 
In Dringlichkeitsfällen sind Ansnahmen gestattet. 
8 11. 
Zu den Vermessungsterminen sind die beteiligten Personen 
rechtzeitig vorzuladen und zwar ist als Regel anzusehen, daß die 
Vorladungsliste dem Antragsteller zugestellt wird, welchem es 
obliegt, die am Termin Beteiligten rechtzeitig zu benachrichtigen. 
§ 12. 
Der Antragsteller einer Vermessung hat auf Erfordern geeignete 
Arbeiter zur Hülfeleistung bei den Vermarkungs= und Vermessungs- 
Land.-Verord. Band XXIV.
	        
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