Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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arbeiten zu stellen. Wird der Aufforderung nicht Folge geleistet, 
so sind ihm alle hierdurch entstehenden Kosten aufzuerlegen; nötigen— 
falls sind die beantragten Arbeiten abzubrechen. 
8 18. 
Bei Ausführung der Feldarbeiten sind die Grundstücke mit 
ihren Pflanzungen und Früchten nach Möglichkeit zu schonen. Für 
jede unnötige Beschädigung haftet der ausführende Beamte. 
8 14. 
Wenn von einem, mehrere Katasterparzellen umfassenden Grund- 
stücke einzelne unvermarkte Parzellen veräußert werden sollen, so 
hat vor der gerichtlichen Auflassung die Versteinung und Vermessung 
zu erfolgen. 
8 15. 
Die Vermessungen sind — soweit es möglich ist — an das 
trigonometrische und polygonometrische Netz anzuschließen; die 
Messungslinien der Stückvermessungshandrisse und früherer Fort— 
schreibungsvermessungen sind nach Möglichkeit und Zweckmäßigkeit 
zu den Neuaufnahmen zu benutzen. 
g 16. 
Bei Teilungen ist jede neu entstandene Grundfläche mit einer 
neuen Parzellennummer zu bezeichnen. Dies geschieht in der fort— 
laufenden Reihenfolge der alten Parzellennummern dergestalt, daß 
eine Bruchform entsteht, in welcher die fortlaufende neue Nummer 
den Zähler und die ursprüngliche Parzellennummer den Nenner 
bildet. Auch bei Katastrierung anderer Veränderungen sind die 
Fortschreibungsnummern in dieser Weise zu erteilen. Bei der Neu- 
nummerierung ist auf möglichste Vereinigung von Parzellen gleicher 
Kulturart innerhalb eines Grundstückes hinzuwirken. 
Die Bestimmung im Artikel 4 zu 14 und b der Verordnung 
vom 1. Juli 1886 (L.-V. XV 377 u. 379), betreffend die Numme- 
rierung in Dezimalbruchform wird ausgehoben.
	        
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