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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
Jahrgang 19|6. 13.
95.
Ministerialerlaß,
betreffend die Verwaltung und Erhebung des Warenumsatzstempels.
Vom 7. November 1916.
Auf Grund des § 1 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen des
Bundesrats zum Reichsstempelgesetze vom 15. Juli 1909 (Zentral-=
blatt für das Deutsche Reich von 1912 S. 36 ff.) bestimmen wir
mit Wirkung vom 1. Oktober 1916 an, was folgt:
81.
Die Verwaltung des Warenumsatzstempels nach dem Reichs—
gesetz vom 26. Juni 1916 (Reichsgesetzblatt S. 639) wird durch
das Fürstliche Veranlagungsamt in Stadthagen geführt. Dies gilt
als Steuerstelle im Sinne dieses Reichsgesetzes und der dazu vom
Bundesrat erlassenen Ausführungsbestimmungen (Zentralblatt für
das Deutsche Reich von 1916 S. 250 ff.). Sein Geschäftsbezirk
umfaßt den Umfang des Fürstentums.
§ 2.
Das Veranlagungsamt untersteht als Steuerstelle der Mini-
sterialabteilung für Gewerbe= und Gemeind als
Oberbehörde und diese dem Fürstlichen Ministerium als oberster
Landesfinanzbehörde im Sinne der im § 1 erwähnten Vorschriften.
83.
Die Erhebung des Warenumsatzstempels wird der Hebestelle
für die Staatssteuern im Kreise Stadthagen für den Umfang des
Fürstentums übertragen.