Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen 
Jahrgang 1916. M 15. 
  
  
  
97. 
An 
Mein Ministerium. 
Ich will das Kreuz für treue Dienste außer an die im Erlaß 
vom 18. November 1914 bezeichneten Personen auch an solche 
Männer und Frauen, ohne Unterschied des Standes, verleihen, 
welche sich als Beamte oder in Berufen, Betrieben oder Einrich- 
tungen ausgezeichnet haben, die für die Zwecke der Kriegsführung 
oder der Volksversorgung unmittelbar oder mittelbar Bedeutung 
haben. Das Kreuz ist in diesen Fällen am weißen, rot-blau ge- 
ränderten Bande zu tragen. Uber die Verleihung des Kreuzes 
für treue Dienste hat, wie Ich in Abänderung Meines Erlasses 
vom 18. November 1914 bestimme, der Staatsminister eine Urkunde 
auszufertigen. 
Die Anerkennung einer aufopfernden Tätigkeit für das Wohl 
der Kämpfenden und deren Angehörigen erfolgt nach wie vor gemäß 
Meinem Erlaß vom 25. Oktober 1914 durch die Militär-Verdienst- 
Medaille mit dem roten Kreuz. 
Gegeben Bückeburg, den 23. Dezember 1916. 
L. 8.) Adolf. 
Frhr. von Feilitzsch. 
Ausgegeben den 30. Dezember 1915.
	        
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