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Schaumburg-Lippische Landesverordnungen.
r-— 1917. E 8.
108.
Polizeiverordnung,
betr. Reklameplakate für öfentliche Schaustellungen jeder Art
und Programmanzei gepflicht der Lichtspielunternehmer.
Vom 2. April 1917.
Auf Grund des § 5 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung
vom 22. Mai 1882 wird folgende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Von der öffentlichen Straße aus sichtbare Plakate oder sonstige
Ankündigungsmittel, durch welche für öffentliche Schaustellungen
jeder Art (Theater, Kinos, Varietes, Kabarette, Zirkusse, Panopti-
kums, Schaubuden) Reklame in Bildform oder in auffälliger Schrift-
f#oem gemacht wird, dürfen Abbildungen von Verbrechen, Gewalt-
tätigkeiten, Unglücksfällen und sonstigen schreckenerregenden Dingen
sowie sittlich anstößige Abbildungen nicht enthalten.
Sie dürfen außer an den öffentlichen Anschlagsäulen, nur vor
denjenigen Gebäuden, in welchen die Schaustellungen stattfinden,
angeschlagen oder angebracht werden.
Anzeigen der genannten Unternehmungen in den Zeitungen
dürfen keinerlei bildliche Darstellungen enthalten. Lichtspielvor-
führungen dürfen nur in der Zeit von 3 Uhr nachmittags bis 11
Uhr abends stattfinden.
2.
Kein in Biloͤform oder äuffälliger Schriftform gehaltenes, von
der öffentlichen Straße aus sichtbares Reklameplakat für die im § 1
bezeichneten öffentlichen Schaustellungen darf einen größeren
Flächeninhalt als 5000 qem (z. B. 1 m Höhe und ½ m Breite)
haben. Der Gesamtflächeninhöt aller derartigen an einem und
demselben Gebäude anzubringenden Plakate darf 10 000 qgem nicht
überschreiten.