Full text: schaumburg-Lippische Landesverordnungen. Vierundzwanzigster Band. (24)

— 445 — 
Auszug aus dem Strafregister 
de zu 
  
Familienname (bei Frauen Geburtsname): 
Vornamen (Rufname zu unierstreichen): 
Familienstand: ledig verheiratet verwitwet geschieden 
Vor- und Familien- (Geburts.) name 
des (bzw. früheren) Ehegatten: 
Des Vaters Vor- und Familienname: 
Der Mutter Vor- und Geburtsname: 
  
  
  
  
  
  
  
Ge. Tag: Ge. Gemeinde: Landgerschtsberr- 
burts. Monat: buris- ev. Straße, Staditeil: Staat: 
tag Jahr: ort Verwaltungsbezirk: 
Wohnort: ev. letzter Aufenthaltsort: 
Stand (Beruf, Gewerbe): ev. Stand des Ehemannes: 
6 ist ausweislich des Registers') verurteilt 
nach Mitteilun auf Grund 
Nr. ch von 9 Aktenzeichen am durch wegen # zu 
  
  
  
  
  
  
  
  
*) Sotveit über gelöschte Strafen oder Strafen, die der beschränkten Auskunftserteilung nach § 21 
der Verordnung über die Strafregister unterliegen, keine Auskunft erteilt werden darf, werden sie als im 
Register nicht eingetragen behandelt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.