Full text : Anleitung zur zweiten Prüfung der höheren Verwaltungs-Beamten. Erster Theil. (1)

Wie  nennt  man  sie?

Und  das  Handelsgesetzbuch?

Was  sind  Handelsgeschäfte?

Erfordernisse  des  Wechsels?

Wer  ist  Kaufmann  nach  dem  Handels—

gesetzbuch?
Wer  ist  Procurist?

Wer  ist  Handlungsbevollmächtigter?

Außerdem  giebt  es  noch?

contracten  —  die  gewöhnliche  Form  des

Abschlusses  war,  und  deshalb  ein  Bedürfniß

  nicht  vorhanden  war,  über  den

Zeitpunkt  von  Verträgen  Vorschriften  zu

geben.  Es  giebt  hier  drei  Theorien.

Die  Aeußerungstheorie  (Declarationstheorie)
  verlangt  die  bloße  Abgabe  der
Annahmeerklärung.

Die  Vernehmungstheorie  verlangt  die
Kenntniß  des  Antragstellers  von  der
Annahme.

Die  Empfangstheorie  verlangt  den
bloßen  Empfang  der  Annahmeerklärung.

Das  Allgemeine  Landrecht  entscheidet  sich
für  die  Vernehmungstheorie.

Es  entscheidet  sich  auch  für  die  Vernehmungstheorie,
  Art.  320  und  321.  Nur
die  Wirkungen!!  des  abgeschlossenen
Vertrages  werden  zurückdatirt  bis  zum
Moment  der  Absendung  der  Acceptation.

I.  Ohne  gewerbsmäßige  Betreibung
(absolute  Handelsgeschäfte).

a.  Kauf  oder  anderweitige  Anschaffung
von  Waaren,  beweglichen  Sachen,
Staatspapieren,  Actien  2c.,  um  dieselben
  weiter  zu  veräußern.

b.  Die  Uebernahme  einer  Lieferung  von
Gegenständen  unter  a.

e.  Uebernahme  einer  Versicherung  gegen
Prämie.

d.  Uebernahme  der  Beförderung  von
Gütern  oder  Reisenden  zur  See  und
das  Darleihen  gegen  Verbodung.

II.  Die  im  Art.  272  des  Handelsgesetzbuches
genannten  Geschäfte,  wenn  sie  gewerbsmäßig
  betrieben  werden.

Wechsel  —  Betrag  —  Remittent  —  Zeit
—  Unterschrift  —  Datum  —  Adresse.

Derjenige,  welcher  gewerbsmäßig  Handelsgeschäfte
  betreibt.  (Artikel  4.)

Wer  vom  Eigenthümer  der  Firma  beauftragt
  ist  per  procura  zu  zeichnen.
Diese  Ertheilung  der  Procura  muß  bei
dem  Handelsgericht  angemeldet  werden,
sie  ermächtigt  zu  allen  gerichtlichen  und
außergerichtlichen  Geschäften  und  ersetzt
Spezialvollmacht.

Jemand,  welcher  vom  Prinzipal,  ohne  Ertheilung
  der  Procura,  zum  Betriebe
des  ganzen  Handelsgewerbes,  oder  zu
einer  bestimmten  Art  von  Geschäften  in
dem  Gewerbe  beauftragt  ist.

Handlungsgehilfen.

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