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3. Die zur Aufnahme in ein Ausfuhrlager angemeldeten Spielkarten sind nach Anzahl
und Blätterzahl speziell zu revidiren und bis dahin in amtliche Verwahrung zu nehmen.
Das mit dem amtlichen Revisionsbefund versehene Duplikat der Anmeldung erhält
der Lagerinhaber als Belag für sein Lagerbuch (B. 6.)
B. Großhändlern, welche einen regelmäßigen Export von Spielkarten in solchem
Umfange betreiben, daß der Steuerwerth der ausgeführten Kartenspiele in jedem Jahre
mindestens 3000 Mark beträgt, kann von der obersten Landesfinanzbehörde ein Ausfuhrlager
ungestempelter Spielkarten unter folgenden Bedingungen bewilligt werden:
. die Bewilligung ist auf die Person des Antragstellers beschränkt und widerruflich.
Dieselbe erlischt, wenn der jährliche Export hinter dem vorbezeichneten Umfange
zurückbleibt, wenn der Lagerinhaber selbst oder, mit Ausnahme des im §. 18 Absatz
2 des Gesetzes gedachten Falles, seine Gewerbsgehülfen oder Arbeiter eine
Hinterziehung des Spielkartenstempels (§§. 10—12 des Gesetzes) oder wiederholt
eine Zuwiderhandlung gegen die erlassenen Kontrolvorschriften (§. 16 des Gesetzes)
verüben, oder wenn Spielkarten aus dem Lager in das Bundesgebiet abgesetzt
werden;
die ungestempelten Spielkarten dürfen nur in einem, gegen Entwendung zu sichernden,
der Steuerbehörde anzumeldenden und ihrer Genehmigung bedürfenden
Lagerraum aufbewahrt werden; derselbe ist ausschließlich zu dem bezeichneten Zweck
zu verwenden und von dem Lagerinhaber sorgfältig unter Verschluß zu halten.
Veränderungen des Lagerraums hat der Lagerinhaber 3 Tage vor ihrer Ausführung
der Steuerbehörde anzuzeigen;
der Lagerinhaber haftet für die Stempelsteuer von den eingelagerten Spielkarten und
hat eine Kaution nach näherer Bestimmung der obersten Landesfinanzbehörde zu
bestellen;
u.##die in das Lager aufgenommenen Spielkarten müssen ausschließlich zur Ausfuhr
aus dem Bundesgebiete verwendet werden. Versendungen und Absatz im Bundesgebiete
sind ausgeschlossen. Nur bei Auflösung des Lagers kann der Restbestand
zur Versteuerung angemeldet werden. Etwa gestattete Verpackung, Umpackung
oder Ummarkung der ungestempelten Karten muß unter amtlicher Aufsicht
geschehen;
die zur Ausfuhr bestimmten Karten sind unter Angabe des Bestimmungsortes
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