Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1878. (55)

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3.  Die  zur  Aufnahme  in  ein  Ausfuhrlager  angemeldeten  Spielkarten  sind  nach  Anzahl
  und  Blätterzahl  speziell  zu  revidiren  und  bis  dahin  in  amtliche  Verwahrung  zu  nehmen.
  Das  mit  dem  amtlichen  Revisionsbefund  versehene  Duplikat  der  Anmeldung  erhält
  der  Lagerinhaber  als  Belag  für  sein  Lagerbuch  (B.  6.)

B.  Großhändlern,  welche  einen  regelmäßigen  Export  von  Spielkarten  in  solchem
Umfange  betreiben,  daß  der  Steuerwerth  der  ausgeführten  Kartenspiele  in  jedem  Jahre
mindestens  3000  Mark  beträgt,  kann  von  der  obersten  Landesfinanzbehörde  ein  Ausfuhrlager
  ungestempelter  Spielkarten  unter  folgenden  Bedingungen  bewilligt  werden:

.  die  Bewilligung  ist  auf  die  Person  des  Antragstellers  beschränkt  und  widerruflich.
Dieselbe  erlischt,  wenn  der  jährliche  Export  hinter  dem  vorbezeichneten  Umfange
zurückbleibt,  wenn  der  Lagerinhaber  selbst  oder,  mit  Ausnahme  des  im  §.  18  Absatz
  2  des  Gesetzes  gedachten  Falles,  seine  Gewerbsgehülfen  oder  Arbeiter  eine
Hinterziehung  des  Spielkartenstempels  (§§.  10—12  des  Gesetzes)  oder  wiederholt
eine  Zuwiderhandlung  gegen  die  erlassenen  Kontrolvorschriften  (§.  16  des  Gesetzes)
  verüben,  oder  wenn  Spielkarten  aus  dem  Lager  in  das  Bundesgebiet  abgesetzt
  werden;
die  ungestempelten  Spielkarten  dürfen  nur  in  einem,  gegen  Entwendung  zu  sichernden,
  der  Steuerbehörde  anzumeldenden  und  ihrer  Genehmigung  bedürfenden
Lagerraum  aufbewahrt  werden;  derselbe  ist  ausschließlich  zu  dem  bezeichneten  Zweck
zu  verwenden  und  von  dem  Lagerinhaber  sorgfältig  unter  Verschluß  zu  halten.
Veränderungen  des  Lagerraums  hat  der  Lagerinhaber  3  Tage  vor  ihrer  Ausführung
  der  Steuerbehörde  anzuzeigen;
der  Lagerinhaber  haftet  für  die  Stempelsteuer  von  den  eingelagerten  Spielkarten  und
hat  eine  Kaution  nach  näherer  Bestimmung  der  obersten  Landesfinanzbehörde  zu
bestellen;
u.##die  in  das  Lager  aufgenommenen  Spielkarten  müssen  ausschließlich  zur  Ausfuhr
aus  dem  Bundesgebiete  verwendet  werden.  Versendungen  und  Absatz  im  Bundesgebiete
  sind  ausgeschlossen.  Nur  bei  Auflösung  des  Lagers  kann  der  Restbestand
  zur  Versteuerung  angemeldet  werden.  Etwa  gestattete  Verpackung,  Umpackung
  oder  Ummarkung  der  ungestempelten  Karten  muß  unter  amtlicher  Aufsicht
  geschehen;
die  zur  Ausfuhr  bestimmten  Karten  sind  unter  Angabe  des  Bestimmungsortes

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