Contents : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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Fursten,  Herrn  Friderichen  den  Dritten,  zu  Dennemarck,  Norwegen,  der  Wenden
und  Gothen  Konige  etc.  Unsern  freundtlich  geliebten  Herrn  Vettern,  Bruder  und
Gefattern,  Dan  auch  den  hochgebornen  Fursten,  Herrn  Friderichen,  Erben  zu
Norwegen,  Herzogen  zu  Schleßwigh,  Holstein  etc.  Unsern  freundtlichen  lieben
Bruder  und  Gevatters  Ld.  Und  nach  Hochstgemelter  J.  Konigl.  Wd.,  oder  Unsers
geliebten  Herrn  Bruders  Ld.  todtlichen  abgang,  deren  ältere  Herrn  Söhne,  als
kunfftige  Nachfolgere  in  der  respective  Koniglichen,  und  hohen  Furstlichen  Landes
Regierung,  Ernennen,  Setzen  und  Ordnen  sie  hiermit,  in  der  besten  form,  wie
das  zu  Recht  geschehen  soll  und  mag,  Und  geben  Ihnen  samentlich  vollenkommene
  gewalt  und  macht,  Dies  Unser  Testament  und  lezten  willen  zu  handhaben,
zu  beschirmen  und  auszurichten,  Mit  angehängter  Dienst-  und  freundlicher  bitte,
es  wollen  Dieselbe  sambt  und  sonders  Unsers  lieben  Sohns  und  Erben  bestes  in
allem  wißen  und  beobachten,  Auch  sonsten  alles  und  iedes  nach  innhalt  dieses
Testaments  thun  und  schaffen,  daruber  fästiglich  halten,  und  das  ienige  verhängen,
was  wahren  und  trewen  Testamentarien  und  Vormundern  wol  anstehet  und  gebuhret,
gestaltsamb  Wir  auch  das  freundtliche  und  fäste  vertrawen  zu  Ihnen  gesetzet,
Und  Sie  allerseits  dem  allwißenden  Gott  derenthalben  antwort  und  rechenschafft
geben,  auch  den  reichen  seegen  des  Herrn  in  ihrem  Regiment  und  Vornehmen
dafur  wollen  hingegen  zu  gewarten  haben,

Absonderlich  bitten  Wir  die  gesezte  Herrn  Vormundere  dienst-  und  freundtlich,
  die  wollen  mit  allem  ernst  ihnen  angelegen  seyn  laßen,  Das  werck  bey  des
Herrn  Herzogen  zu  Wurtenberg  1d.  zu  treiben,  damit  Unser  Sohn  und  Erbe,  an
dehnen  Zwantzig  Tausent  Gulden  Ehegeldern,  saınbt  allen  darauff  hafftenden  Renten,
  nicht  gekurzet,  besondern  aus  dem  Herzogthumb  Wurtenberg  Ihme  guth  gethan
  und  gezahlet  werden  mußen,  Auch  bitten  Wir  die  Herrn  Vormundere,  Sie
geruhen  die  particular  Rechnungen,  so  Unsers  Sohns  Hofmeister  Jährlich  ableget,
etwa  Umbs  ander  oder  dritte  Jahr  durch  die  Ihrige  examiniren  zu  laßen,  Und
das  mit  höchst-  und  hochgedacht  I.  Konigl.  Wd.  und  Lb.  Gesambten  vorwißen
alle  gelder,  so  man  Jährlich  wird  eroberen,  Unsern  Sohn  und  Erben  zum  besten
an  gewiße  orther  beleget  und  ausgethan  werden,  Worbey  Wir  dan  austrucklich
Setzen  und  Ordnen,  das  Unser  Jezige  geheimbter  und  Cammer  Raht  Cassius,
gleich  wie  Er  Zeit  wehrender  Unser  Regierung  allemahl  gethan,  also  auch  in
kunfftig,  so  lang  Er  lebet,  gegen  einer  Jührlichen  discretion  den  Umbschlag  verrichten,
  von  Unserm  Rath  D.  Dow  die  Rentegelder,  so  derselb  in  Dithmarschen
unnd  Eiderstätt,  nach  wie  vor,  gegen  seiner  Besoldung  einnimbt,  in  Kiel  empfangen,
  und  von  Einnahme  und  Außgabe  richtige  Rechnung  Jührlich  ablegen  solle,

Dieses  nun  ist  Unser  Testament  und  lezter  Will  und  wollen  Wir  denselben
hiermit  im  nahmen  Gottes  vollendet  und  beschloßen  haben,  Gestaltsamb  dan
derselb  nach  Unserm  todtlichen  abgang  wurcklich  ausgerichtet,  Und  uberall
beobachtet  werden  soll,  Und  ob  derselb  aus  mangel  einiger  Zierligkeit  nicht  als
ein  zierlich  oder  solenne  Testamentum  bestand  haben  konte,  So  soll  es  doch
als  ein  Codicill,  oder  ander  beständiger  lezte  will,  wie  der  auch  genennet  werden
mag,  gelten,  krafft  und  macht  haben,  Doch  behalten  Wir  Unns  hiermit  austrucklich
  bevor,  Dies  Unser  Testament  iederzeit  nach  belieben  zu  änderen,  zu  mehren,