162 H. Kriegsverordnungen.
der Bekanntmachung über die Todeserklärung Kriegsverschollener vom
18. IV. 1916, RGBl. 296, gegebenenfalls die vorgesetzte Dienstbehörde nach
Anstellung von Ermittelungen (II. 3 der Grundsätze des Staatsministeriums
über die Vorsorge gegen ein Ubermaß von Gehaltsüberzahlungen infolge Unkenntnis
vom Tode, Zbl. 1915, S. 267, Ml.f. d.i. V. 1915, S. 29) die Vorgänge
dem für den Antrag auf Todeserklärung zuständigen Staatsanwalt zu übersenden
hat, gilt auch bezüglich der Lehrer. ME. 19. I. 1917. Zbl. 235.
i) Die Kreisschulinspektoren sind ermächtigt, die Vertretung der zum Heeresdienste
einberufenen Lehrer zu regeln. Nötigenfalls ist unter Beifügung der
mit dem Schulvorstande über Tragung der Vertretungskosten gepflogenen Verhandlung
zu berichten. Vf. 6. VIII. 1914. IIa 1753.
k) In den Stoffplänen der Schulen ist durch rechtzeitige Sichtung und
Beschränkung des Stoffes überall genügend Raum zu schaffen, um die großen
Zeitereignisse für Erziehung und Unterricht zu verwerten, die Schuljugend
auch über die wirtschaftlichen Notwendigkeiten der Gegenwart innerhalb ihres
Gesichtskreises aufzuklären und durch sie auch bei ihren Angehörigen den opferfreudigen
Willen zu erfolgreichem Durchhalten zu stärken. Im Bedarfsfalle
können auch technische Lehrerinnen in andern als technischen Fächern und auf
der Unterstufe auch geeignete Kindergärtnerinnen vertretungsweise beschäftigt
werden. ME. 1. IV. 1915. U III A 274, Zbl. 456.
1) Die von der Fuldaer Bischofskonferenz ausgewählten und nach Text
und Melodie festgesetzten „Einheitslieder“ sind in dem lehrplanmäßig dafür
in Frage kommenden Unterricht der Schüler und Schülerinnen katholischer
Konfession einzuüben. Die Einheitslieder sind in jeder Diözese bei dem Verleger
des Diözesangesangbuches zu haben. ME. 19. X. 1916. U III A 1018.
m) Die Schüler und Schülerinnen sollen nur so viel Hefte führen, als für
den Unterrichtszweck unumgänglich nötig ist. In geeigneten Klassen und Fächern
ist an ihrer Stelle die Schiefertafel in möglichst weitem Umfange zu benutzen.
ME. 18. III. 1916. U III A 274.
n) Die Schulküchen der Mädchenschulen aller Art sollen in den Stunden,
in denen sie für die Schülerinnen nicht gebraucht werden, nach Möglichkeit
Vereinen usw. zur Verfügung gestellt werden, die sich der Fürsorge der Familien
der zum Heeresdienste Einberufenen oder sonst Bedürftiger widmen. M.
5. XII. 1914. U III A 1905, Zbl. 746.
o) Schulgärten oder Schulland eingezogener Lehrer sollen nötigenfalls
durch die Schulvorstände mit Kartoffeln und Gemüse bebaut werden und ein
etwa erzielter Reingewinn dem berechtigten Lehrer zugestellt werden. Inwiefern
Turn= und Spielplätze ebenso verwandt werden können, ist im Einzelfall
zu prüfen. ME. 13. III. 1915, Zbl. 386.