Metadata : Gesetze und Verordnungen für das Volks-, Mittel- und Privatschulwesen im Regierungsbezirk Breslau.

162  H.  Kriegsverordnungen.

der  Bekanntmachung  über  die  Todeserklärung  Kriegsverschollener  vom
18.  IV.  1916,  RGBl.  296,  gegebenenfalls  die  vorgesetzte  Dienstbehörde  nach
Anstellung  von  Ermittelungen  (II.  3  der  Grundsätze  des  Staatsministeriums
über  die  Vorsorge  gegen  ein  Ubermaß  von  Gehaltsüberzahlungen  infolge  Unkenntnis
  vom  Tode,  Zbl.  1915,  S.  267,  Ml.f.  d.i.  V.  1915,  S.  29)  die  Vorgänge
dem  für  den  Antrag  auf  Todeserklärung  zuständigen  Staatsanwalt  zu  übersenden
  hat,  gilt  auch  bezüglich  der  Lehrer.  ME.  19.  I.  1917.  Zbl.  235.

i)  Die  Kreisschulinspektoren  sind  ermächtigt,  die  Vertretung  der  zum  Heeresdienste
  einberufenen  Lehrer  zu  regeln.  Nötigenfalls  ist  unter  Beifügung  der
mit  dem  Schulvorstande  über  Tragung  der  Vertretungskosten  gepflogenen  Verhandlung
  zu  berichten.  Vf.  6.  VIII.  1914.  IIa  1753.

k)  In  den  Stoffplänen  der  Schulen  ist  durch  rechtzeitige  Sichtung  und
Beschränkung  des  Stoffes  überall  genügend  Raum  zu  schaffen,  um  die  großen
Zeitereignisse  für  Erziehung  und  Unterricht  zu  verwerten,  die  Schuljugend
auch  über  die  wirtschaftlichen  Notwendigkeiten  der  Gegenwart  innerhalb  ihres
Gesichtskreises  aufzuklären  und  durch  sie  auch  bei  ihren  Angehörigen  den  opferfreudigen
  Willen  zu  erfolgreichem  Durchhalten  zu  stärken.  Im  Bedarfsfalle
können  auch  technische  Lehrerinnen  in  andern  als  technischen  Fächern  und  auf
der  Unterstufe  auch  geeignete  Kindergärtnerinnen  vertretungsweise  beschäftigt
werden.  ME.  1.  IV.  1915.  U  III  A  274,  Zbl.  456.

1)  Die  von  der  Fuldaer  Bischofskonferenz  ausgewählten  und  nach  Text
und  Melodie  festgesetzten  „Einheitslieder“  sind  in  dem  lehrplanmäßig  dafür
in  Frage  kommenden  Unterricht  der  Schüler  und  Schülerinnen  katholischer
Konfession  einzuüben.  Die  Einheitslieder  sind  in  jeder  Diözese  bei  dem  Verleger
des  Diözesangesangbuches  zu  haben.  ME.  19.  X.  1916.  U  III  A  1018.

m)  Die  Schüler  und  Schülerinnen  sollen  nur  so  viel  Hefte  führen,  als  für
den  Unterrichtszweck  unumgänglich  nötig  ist.  In  geeigneten  Klassen  und  Fächern
ist  an  ihrer  Stelle  die  Schiefertafel  in  möglichst  weitem  Umfange  zu  benutzen.
ME.  18.  III.  1916.  U  III  A  274.

n)  Die  Schulküchen  der  Mädchenschulen  aller  Art  sollen  in  den  Stunden,
in  denen  sie  für  die  Schülerinnen  nicht  gebraucht  werden,  nach  Möglichkeit
Vereinen  usw.  zur  Verfügung  gestellt  werden,  die  sich  der  Fürsorge  der  Familien
der  zum  Heeresdienste  Einberufenen  oder  sonst  Bedürftiger  widmen.  M.
5.  XII.  1914.  U  III  A  1905,  Zbl.  746.

o)  Schulgärten  oder  Schulland  eingezogener  Lehrer  sollen  nötigenfalls
durch  die  Schulvorstände  mit  Kartoffeln  und  Gemüse  bebaut  werden  und  ein
etwa  erzielter  Reingewinn  dem  berechtigten  Lehrer  zugestellt  werden.  Inwiefern
  Turn=  und  Spielplätze  ebenso  verwandt  werden  können,  ist  im  Einzelfall
zu  prüfen.  ME.  13.  III.  1915,  Zbl.  386.