Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Sie sind ferner darüber einverstanden, daß diese Verfassung vorbe- 
haltlich der weiter unten zu erwähnenden Maßgaben, mit dem 1. Januar 
1871 in Wirksamkeit treten soll, und ertheilen sich deshalb gegenseitig die 
Zusage, daß sie unverzüglich den gesetzgebenden Faktoren des Norddeut- 
schen Bundes, beziehungsweise Badens und Hessens zur verfassungsmäßigen 
Zustimmung vorgelegt und, nach Ertheilung dieser Zustimmung, im 
Laufe des Monats Dezember ralifizirt werden soll. Der Austausch der 
Ratifikations-Erklärungen soll in Berlin erfolgen. 
In Betracht der großen Schwierigkeiten, welche theils die vorge- 
rückte Zeit, theils die Fortdauer des Krieges, theils endlich die in einigen 
betheiligten Staaten bereits erfolgte Regulirung des Landesbudgets der 
Aufstellung eines Etats für die Militär-Verwaltung des Deutschen 
Bundes für das Jahr 1871 entgegenstellen, ist man übereingekommen, 
daß die Gemeinschaft der Ausgaben für das Landheer erst mit dem 
1. Januar 1872 beginnen soll. Bis zu diesem Tage wird daher der 
Ertrag der, im Artikel 35. bezeichneten gemeinschaftlichen Abgaben nicht 
zur Bundeskasse fließen, sondern den Staatskassen Badens und Hessens, 
letzterer rücksichtlich des auf Südhessen fallenden Antheils, verbleiben 
und es wird der Beitrag dieser Staaten zu den Bundes-Ausgaben durch 
Matricular-Beiträge aufgebracht werden, wegen deren Feststellung dem 
im nächsten Jahre zu berufenden Reichstage eine Vorlage gemacht wer- 
den wird. 
Auch die Bestimmungen in den Artikeln 49.—52. der Bundesver- 
fassung sollen für Baden erst mit dem 1. Januar 1872 in Wirksamkeit 
treten, damit die, für die Ueberleitung der Landesverwaltung der Posten 
und Telegraphen in die Bundesverwaltung erforderliche Zeit gewonnen 
werde. 
Im Uebrigen wurden noch nachstehende, im Laufe der Verhandlungen 
abgegebene Erklärungen in gegenwärtiges Protokoll niedergelegt: 
Man war darüber einverstanden, 
1) zu Art. 18. der Verfassung, daß zu den, einem Beamten zu- 
stehenden Rechten im Sinne des zweiten Absatzes dieses Artikels 
diejenigen Rechte nicht gehören, welche seinen Hinterbliebenen in 
Beziehung auf Pensionen oder Unterstützungen etwa zustehen; 
2) zu den Art. 35. und 38. der Verfassung, daß die nach 
Maßgabe der Zollvereins-Verträge auch ferner zu erhebenden Ueber- 
gangs-Abgaben von Branntwein und Bier ebenso anzusehen sind, 
wie die auf die Bereitung dieser Getränke gelegten Abgaben; 
3) zu Art. 38. der Verfassung, daß, a4 lange die jetzige Be- 
steuerung des Bieres in Hessen fortbesteht, nur der dem Betrage 
der norddeutschen Braumalzsteuer entsprechende Theil der hessischen 
Biersteuer in die Bundeskasse fließen wird; 
4) zum VIII. Abschnitt der Verfassung, daß die Verträge, 
durch welche das Verhältniß des Post= und Telegraphenwesens in 
Hessen zum Norddeutschen Bunde jetzt geregelt ist, durch die Bun- 
des-Verfassung nicht aufgehoben sind. Insbesondere behält es hin- 
sichtlich der Zahlung des Kanons und der Chausseegeld-Entschä- 
digung, sowie der Entschädigung für Wege= und Brückengelder und 
sonstige Kommunikations-Abgaben, ferner hinsichtlich der Vergütung 
für Benutzung der Staats= und Privatbahnen, und hinsichtlich der
	        
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