Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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abgehaltenen Generalversammlung den zur Deckung des Ausfalles erfor- 
derlichen Betrag baar einzahlen, bei dem Handelsgerichte die Eröffnung 
des Konkurses (Falliments) über das Vermögen der Genossenschaft zu 
beantragen. 
§. 49. Ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft kommen bis 
zur Beendigung der Liguidation im Uebrigen in Bezug auf die Rechts- 
verhältnisse der bisherigen Genossenschafter untereinander, sowie zu dritten 
Personen, die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts dieses Ge- 
setzes zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegen- 
wärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein An- 
deres ergiebt. 
Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auf- 
lösung hatte, bleibt bis zur Beendigung der Liquidation für die aufge- 
löste Genossenschaft bestehen. Zustellungen an die Genossenschaft ge- 
schehen mit rechtlicher Wirkung an einen der Liquidatoren. 
§. 50. Nach Beendigung der Liquidation werden die Bücher und 
Schriften der aufgelösten Genossenschaft einem der gewesenen Genossen- 
schafter oder einem Dritten in Verwahrung gegeben. Der Genossen- 
schafter oder der Dritte wird in Ermangelung einer gültigen Ueberein- 
kunft durch das Handelsgericht bestimmt. 
Die Genossenschafter und deren Rechtsnachfolger behalten das Recht 
auf Einsicht und Benutzung der Bücher und Papiere. 
§. 51. Ueber das Vermögen der Genossenschaft wird auch außer 
dem Falle des S. 48. der Konkurs (Falliment) eröffnet, sobald sie ihre 
Zahlungen vor oder nach ihrer Auflösung eingestellt hat. Das Ver- 
fahren dabei bestimmen die Landesgesetze. 
Die Verpflichtung zur Anzeige der Zahlungseinstellung liegt dem 
Vorstande der Genossenschaft und, wenn die Zahlungseinstellung nach 
Auflösung der Genossenschaft eintritt, den Liquidatoren derselben ob. 
Die Genossenschaft wird durch den Vorstand beziehungsweise die 
Liquidatoren vertreten. Dieselben sind persönlich zu erscheinen und Aus- 
kunft zu ertheilen verpflichtet, in welchen dies für den Gemeinschuldner 
selbst vorgeschrieben ist. Dieselben sind berechtigt, gegen jede angemel- 
dete Forderung, unabhängig von dem Vertreter (Kurator, Verwalter) 
der Konkursmasse Widerspruch zu erheben. Dieser Widerspruch hält 
die Feststellung der Forderung im Konkurse und ihre Befriedigung aus 
der zeimtusnusf nicht auf. Ein Zwangs-Akkord (Konkordat) findet 
nicht statt. « 
Der Konkurs (Falliment) über das Genossenschaftsvermögen zieht 
den Konkurs (Falliment) über das Privatvermögen der einzelnen Ge- 
nossenschafter nicht nach sich. . 
Der Beschluß über Eröffnung des Konkurses (resp. die Erklärung 
des Falliments) hat die Namen der solidarisch verhafteten Genossenschafter 
nicht zu enthalten. Sobald der Konkurs (Falliment) beendet ist, sind 
die Gläubiger berechtigt, wegen des Ausfalles an ihren Forderungen, 
jedoch nur, wenn solche bei dem Konkursverfahren (Falliment) angemeldet 
und verifizirt sind, einschließlich Zinsen und Kosten, die einzelnen, ihnen 
solidarisch haftenden Genossenschafter in Anspruch zu nehmen. 
Die Genossenschafter können, wenn sie wegen solcher Ausfälle ver- 
klagt werden, nur gegen solche Forderungen Einwendungen machen, bei
	        
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