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welchen der oben erwähnte Widerspruch (Absatz 3.) von dem Vorstande,
beziehungsweise den Liquidatoren vor der Verifikation erhoben ist.
§. 52. Nachdem das Konkursverfahren (Falliment) soweit gediehen
ist, daß der Schlußvertheilungsplan feststeht, liegt dem Vorstande ob,
eine Berechnung (Vertheilungsplan) anzufertigen, aus welcher sich ergiebt,
wie viel jeder Genossenschafter zur Befriedigung der Gläubiger wegen
der im Konkurs erlittenen Ausfälle beizutragen habe.
Wird die Zahlung der Beiträge verweigert oder verzögert, so ist
der Vertheilungsplan von dem Vorstande dem Konkursgericht mit dem
Antrage einzureichen: den Vertheilungsplan für vollstreckbar zu erklären.
Dem Antrage ist eine Abschrift oder ein Abdruck des Gesellschaftsvertrages
und ein Verzeichniß der Ausfälle der Gläubiger, sowie der nach dem
Plane zu einem Beitrage verpflichteten Genossenschafter beizufügen.
§. 53. Bevor das Gericht über den Antrag Beschluß faßt, sind
die Genossenschafter mit ihren etwanigen Erinnerungen gegen den Plan
in einem Termine zu hören. Mit Abhaltung des Termins wird, wenn
das Konkursgericht ein Kollegialgericht ist, ein Mitglied des letzteren
(Richterkommissar) beauftragt. Bei der Vorladung der Genossenschafter
ist eine Mittheilung des Planes nicht erforderlich; es genügt, daß der-
selbe drei Tage vor dem Termine zur Einsicht der Genossenschafter bei
dem Gerichte offen liegt und daß dies denselben bei der Vorladung an-
gezeigt wird. Von dem Termine ist auch der Vorstand in Kenntniß zu
setzen. Die nochmalige Vorladung eines Betheiligten, welcher in dem
Termine nicht erscheint, ist nicht erforderlich. Werden Erinnerungen
erhoben, so ist das betreffende Sach= und Rechtsverhältniß in dem Ter-
mine thunlichst insoweit aufzuklären, als zur vorläufigen Beurtheilung
der Erheblichkeit der Erinnerungen erforderlich ist.
§. 54. Nach Abschluß des im §. 53. bezeichneten Verfahrens un-
terzieht das Gericht auf Grundlage der beigebrachten Schriftstücke und
der von dem Richter aufgenommenen Verhandlungen den Vertheilungs-
plan einer näheren Prüfung, berichtigt den Plan, soweit nöthig, und
erläßt hierauf den Beschluß, durch welchen derselbe für vollstreckbar er-
klärt wird. Das Gericht kann vor Abfassung des Beschlusses von dem
Vorstande jede nähere Aufklärung und die Beibringung der in dem Be-
sitze desselben befindlichen, zur Erledigung von Zweifeln dienenden Ur-
kunden fordern.
Im Gebiete des Rheinischen Rechts wird der Beschluß in der
Rathskammer auf den Vortrag eines Berichterstatters gefaßt.
Gegen den Beschluß ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
§. 55. Eine Ausfertigung des Planes, sowie des Beschlusses, durch
welchen derselbe für vollstreckbar erklärt ist, wird dem Vorstande mit-
etheilt.
8 Die Urschrift oder eine zweite Ausfertigung ist bei dem Gerichte
zur Einficht der Genossenschafter offen zu legen; sämmtliche Genossen-
schafter sind hiervon in Kenntniß zu setzen.
Der Vorstand ist befugt und im Falle der Weigerung oder Zö-
gerung verpflichtet, die Beiträge, welche nach dem für vollsirekbor er-
klärten Vertheilungsplane von den einzelnen Genossenschaftern zu zahlen
sind, im Wege der Exekution beitreiben zu lassen.