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g. 56. Jeder Genossenschafter ist befugt, den Vertheilungsplan im
Wege der Klage anzufechten; die Klage ist gegen die übrigen betheiligten
Genossenschafter zu richten; diese werden in dem Prozesse von dem Vor-
stande vertreten. Für die Klage ist das Gericht zuständig, bei welchem
die Genossenschaft ihren allgemeinen Gerichtsstand hatte (§. 11.). Durch
die Anstellung der Klage und die Einleitung des Prozesses wird die
Exekution nicht gehemmt.
§. 57. Ist die Exekution gegen einzelne Genossenschafter fruchtlos,
". hat der Vorstand den dadurch entstehenden Ausfall in einem anzu-
ertigenden neuen Plane unter die übrigen Genossenschafter zu ver-
grlen Das weitere Verfahren bestimmt sich nach den Vorschriften der
52—56.
— §. 58. Der Vorstand ist zur Erhebung der von den Genossen-
schaftern zu entrichtenden Beiträge berechtigt und zur bestimmungsmäßigen
Verwendung derselben verpflichtet.
§6 59. Wenn das Vermögen der Genossenschaft zur Befriedigung
der Gläubiger sich als unzureichend erweist, ohne daß die Eröffnung des
Konkurses erfolgen kann (F. 12.), so kommen in Ansehung der Ein-
ziehung der zur Deckung der Ausfälle erforderlichen Beträge die Bestim-
mungen der §§. 52—58. in entsprechender Weise mit der Maaßgabe
zur Anwendung, daß an Stelle des Konkursgerichts das Gericht tritt,
bei welchem die Genossenschaft ihren allgemeinen Gerichtsstand hatte.
§. 60. Wenn der Vorstand die ihm nach den §S#. 52—59. oblie-
genden Verpflichtungen zu erfüllen außer Stande ist oder deren Erfüllung
versäumt, so kann das Gericht auf den Antrag eines betheiligten Ge-
nossenschafters einen oder mehrere Genossenschafter oder auch andere Per-
sonen mit den Verrichtungen des Vorstandes beauftragen.
§. 61. Sind an die Stelle des Vorstandes Liquidatoren getreten,
so gelten die Bestimmungen der §. 52—60., insoweit sie den Vorstand
betreffen, für die Liquidatoren.
§. 62. Durch das in den S#. 52—61. angeordnete Verfahren
wird an dem Rechte der Genossenschaftsgläubiger, wegen der an ihren
Forderungen erlittenen Ausfälle die Genossenschafter solidarisch in An-
spruch zu nehmen, nichts geändert.
Abschnitt VI. Von der Verjährung der Klagen gegen die Genossen-
schafter.
§. 63. Die Klagen gegen einen Genossenschafter aus Ansprüchen
gegen die Genossenschas verjähren in zwei Jahren nach Auflösung der
Genossenschaft oder nach seinem Ausscheiden oder seiner Ausschließung
aus derselben, sofern nicht nach Beschaffenheit der Forderung eine kür-
zere Verjährungsfrist gesetzlich eintritt.
Die Verjährung beginnt mit dem Tage, an welchem die Auflösung
der Genossenschaft in das Genossenschaftsregister eingetragen oder das
Ausscheiden, beziehungsweise die Ausschließung des Genossenschafters dem
Handelsgerichte angezeigt ist. Wird die Forderung erst nach diesem
Zeitpunkte fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der
Fälligkeit. Bei kündbaren Forderungen tritt die Kündigungsfrist der
Verjährungsfrist hinzu, ohne daß gekündigt zu sein braucht.