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Art. 6. Die Einheit des Gewichts bildet das Kilogramm (gleich
zwei Pfund). Es ist das Gewicht eines Liters destillirten Wassers bei
+ 4 Gr. des hunderttheiligen Thermometers.
Das Kilogramm wird in 1000 Gramme getheilt, mit dezimalen
Unterabtheilungen.
Zehn Gramme heißen das Dekagramm oder das Neu-Loth.
Der zehnte Theil eines Gramms heißt das Dezigramm, der hun-
dertste das Zentigramm, der tausendste das Milligramm.
Ein halbes Kilogramm heißt das Pfund.
50 Kilogramm oder 100 Pfund heißen der Zentner.
1000 Kilogramm oder 2000 Pfund heißen die Tonne.
Art. 7. Ein von diesem Gewichte (Art. 6.) abweichendes Medi-
zinalgewicht findet nicht statt.
Art. S. In Betreff des Münzgewichts verbleibt es bei den im
Art. 1. des Münzvertrages vom 24. Januar 1857 gegebenen Bestim-
mungen.
Art. 9. Nach beglaubigten Kopien des Urmaaßes (Art. 2.) und
des Urgewichts (Art. 5.) werden die Normalmaaße und Normalgewichte
hergestellt und richtig erhalten.
Art. 10. Zum Zumessen und Zuwägen im äöffentlichen Verkehre
dürfen nur in Gemäßheit dieser Maaß= und Gewichtsordnung gehörig
gestempelte Maaße, Gewichte und Waagen angewendet werden.
Der Gebrauch unrichtiger Maaße, Gewichte und Waagen ist unter-
sagt, auch wenn dieselben im Uebrigen den Bestimmungen dieser Maaß-
und Gewichtsordnung entsprechen. Die näheren Bestimmungen über
die äußersten Grenzen der im öffentlichen Verkehr noch zu duldenden
Abweichungen von der absoluten Richtigkeit erfolgen nach Vernehmung
der im Art. 18. bezeichneten technischen Behörde durch den Bundesrath.
Art. 11. Bei dem Verkaufe weingeistiger Flüssigkeiten nach Stärke-
graden dürfen zur Ermittelung des Alkoholgehaltes nur gehörig gestem-
pelte Alkoholometer und Thermometer angewendet werden.
Alrt. 12. Der in Fässern zum Verkauf kommende Wein darf dem
Käufer nur in solchen Fässern, auf welchen die den Raumgehalt bildende
Zahl der Liter durch Stempelung beglaubigt ist, überliefert werden.
Eine Ausnahme hiervon findet nur bezüglich desjenigen ausländi-
schen Weines statt, welcher in den Originalgebinden weiter verkauft wird.
Art. 13. Gasmesser, nach welchen die Vergütung für den Ver-
brauch von Leuchtgas bestimmt wird, sollen gehörig gestempelt sein.
Art. 14. Zur Eichung und Stempelung sind nur diejenigen Maaße
und Gewichte zuzulassen, welche den in Art. 3. und 6. dieser Maaß-
und Gewichtsordnung benannten Größen, oder ihrer Hälfte, sowie ihrem
Zwei-, Fünf-, Zehn= und Zwanzigfachen entsprechen. Zulässig ist fer-
ner die Eichung und Stempelung des Viertel-Hektoliter, sowie fortge-
setzter Halbirungen des Liter.
Art 15. Das Geschäft der Eichung und Stempelung wird aus-
schließlich durch Eichungsämter ausgeübt, deren Personal von der Obrig-
keit bestellt wird. Diese Aemter werden mit den erforderlichen, nach
den Normalmaaßen und Gewichten (Art. 9.) hergestellten Eichungs-
normalen, beziehungsweise mit den erforderlichen Normalapparaten ver-
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