— 98 —
sehen. Die fuͤr die Eichung und Stempelung zu erhebenden Gebühren
werden durch eine allgemeine Taxe geregelt (Art. 18.).
Art. 16. Die Errichtung der Eichungsämter (Art. 15.) steht den
Bundesregierungen zu und erfolgt nach den Landesgesetzen. Dieselben
können auf einen einzelnen Zweig des Eichungsgeschäfts beschränkt sein,
oder mehrere Zweige desselben umfassen. «
Art. 17. Die Bundesregierungen haben, jede für sich oder mehrere
gemeinschaftlich, zum Zweck der Aufsicht über die Geschäftsführung und
die ordnungsmäßige Unterhaltung der Eichungsämter die erforderlichen
Anordnungen zu treffen. In gleicher Weise liegt ihnen die Fürsorge
für eine periodisch wiederkehrende Vergleichung der im Gebrauche der
Eichungsämter befindlichen Eichungsnormale (Art. 15.) mit den Nor-
malmaaßen und Gewichten ob.
Art. 18. Es wird eine Normal-Eichungskommission vom Bunde
bestellt und unterhalten. Dieselbe hat ihren Sitz in Berlin.
Die Normal-Eichungskommission hat darüber zu wachen, daß im
esammten Bundesgebiete das Eichungswesen nach übereinstimmenden
Regeln und dem Interesse des Verkehrs entsprechend gehandhabt werde.
Ihr liegt die Anfertigung und Verabfolgung der Normale (Art. 9.), so
weit nöthig auch der Eichungsnormale (Art. 15.) an die Eichungs-
stellen des Bundes ob, und ist sie daher mit den für ihren Geschäfts-
betrieb nöthigen Instrumenten und Apparaten auszurüsten.
Die Normal-Eichungskommission hat die näheren Vorschriften über
Material, Gestalt, Bezeichnung und sonstige Beschaffenheit der Maaße
und Gewichte, ferner über die von Seiten der Eichungsstellen innezu-
haltenden Fehlergrenzen zu erlassen. Sie bestimmt, welche Arten von
Waagen im öffentlichen Verkehr oder nur zu besonderen gewerblichen
Zwecken angewendet werden dürfen und setzt die Bedingungen ihrer
Stempelfähigkeit fest. Sie hat ferner das Erforderliche über die Ein-
richtung der sonst in dieser Maaß= und Gewichtsordnung aufgestellten
Meß#werkzeuge vorzuschreiben, sowie über die Zulassung anderweiter Ge-
räthschaften zur Eichung und Stempelung zu entscheiden. Der Normal-
Eichungskommission liegt es ob, das bei der Eichung und Stempelung
zu beobachtende Verfahren und die Taxen für die von den Eichungs-
stellen zu erhebenden Gebühren (Art. 15.) festzusetzen und überhaupt
alle die technische Seite des Eichungswesens betreffenden Gegenstände
zu regeln. *i-’=
Art. 19. Sämmtliche Eichungsstellen des Bundesgebiets haben
sich, neben dem jeder Stelle eigenthümlichen Zeichen, eines übereinstim-
menden Stempelzeichens zur Beglaubigung der von ihnen geeichten Ge-
genstände zu bedienen.
Diese Stempelzeichen werden von der Normal-Eichungskommission
bestimmt.
Art. 20. Maaße, Gewichte und Meßwerkzeuge, welche von einer
Eichungsstelle des Bundesgebiets geeicht und mit dem vorschriftsmäßigen
Stempelzeichen beglaubigt sind, dürfen im ganzen Umfange des Bundes-
gebiets im. öffentlichen Verkehr angewendet werden.
Art. 21. Diese Maaß= und Gewichtsordnung tritt mit dem 1. Jan.
1872 in Kraft. «
Die Landesregierungen haben die Verhältnißzahlen für die Um-