Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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rechnung der bisherigen Landesmaaße und Gewichte in die neuen fest- 
zustellen und bekannt zu machen, und sonst alle Anordnungen zu treffen, 
welche, außer den nach Art. 18. der technischen Bundes-Centralbehörde 
vorbehaltenen Vorschriften, zur Sicherung der Ein= und Durchführung 
der in dieser Maaß= und Gewichtsordnung, namentlich in Art. 10., 11., 
12. und 13. enthaltenen Bestimmungen erforderlich sind. 
Art. 22. Die Anwendung der dieser Maaß= und Gewichtsordnung 
entsprechenden Maaße und Gewichte ist bereits vom 1. Jan. 1870 an 
gestattet, insofern die Betheiligten hierüber einig sind. 
Art. 23. Die Normal-Eichungskommission (Art. 18.) tritt als- 
bald nach Berkündung der Maaß= und Gewichtsordnung in Thätigkeit, 
um die Eichungsbehörden bis zu dem im Art. 22. angegebenen Zeit- 
punkt zur Eichung und Stempelung der ihnen vorgelegten Maaße und 
Gewichte in den Stand zu setzen. 
Urkundlich rc. - 
Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 17. August 1868. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
12. (Nr. 263.) Gesetz, Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend. Vom 7. April 
1869. B.-G.-Bl. Nr. 11. S. 105. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver- 
ordnen 2c., was folgt: 
#§. 1. Wenn die Rinderpest (Löserdürre) in einem Bundesstaate 
oder in einem an das Gebiet des Norddeutschen Bundes angrenzenden 
oder mit demselben im direkten Verkehre stehenden Lande ausbricht, so 
sind die zuständigen Verwaltungsbehörden der betreffenden Bundesstaaten 
verpflichtet und ermächtigt, alle Maaßregeln zu ergreifen, welche geeignet 
sind, die Einschleppung und beziehentlich die Weiterverbreitung der Seuche 
zu verhüten und die im Lande selbst ausgebrochene Seuche zu unter- 
drücken. 
#. 2. Die Maaßregeln, auf welche sich die im §&. 1. ausgesprochene 
Verpflichtung und Ermächtigung je nach den Umständen zu erstrecken 
hat, sind folgende: 
4) Beschränkungen und Verbote der Einfuhr, des Transports und 
des Handels in Bezug auf lebendes oder todtes Rindvieh, Schaafe 
und Ziegen, Häute, Haare und sonstige thierische Rohstoffe in 
frischem oder trockenem Zustande, Rauchfutter, Streumaterialien, 
Lumpen, gebrauchte Kleider, Geschirre und Stallgeräthe; endlich 
Einführung einer Rindviehkontrole im Grenzbezirke; 
2) Absperrung einzelner Gehöfte, Ortstheile, Orte, Bezirke, gegen den 
Verkehr mit der Umgebung; 
3) Täödtung selbst gesunder Thiere und Vernichtung von giftfangenden 
Sachen, ingleichen, wenn die Desinfektion nicht als ausreichend 
befunden wird, von Transportmitteln, Geräthschaften und dergl. im 
erforderlichen Umfange; 
4) Desinfizirung der Gebäude, Transportmittel und sonstigen Gegen- 
stände, sowie der Personen, welche mit seuchekranken oder verdäch- 
tigen Thieren in Berührung gekommen sind; 
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