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rechnung der bisherigen Landesmaaße und Gewichte in die neuen fest-
zustellen und bekannt zu machen, und sonst alle Anordnungen zu treffen,
welche, außer den nach Art. 18. der technischen Bundes-Centralbehörde
vorbehaltenen Vorschriften, zur Sicherung der Ein= und Durchführung
der in dieser Maaß= und Gewichtsordnung, namentlich in Art. 10., 11.,
12. und 13. enthaltenen Bestimmungen erforderlich sind.
Art. 22. Die Anwendung der dieser Maaß= und Gewichtsordnung
entsprechenden Maaße und Gewichte ist bereits vom 1. Jan. 1870 an
gestattet, insofern die Betheiligten hierüber einig sind.
Art. 23. Die Normal-Eichungskommission (Art. 18.) tritt als-
bald nach Berkündung der Maaß= und Gewichtsordnung in Thätigkeit,
um die Eichungsbehörden bis zu dem im Art. 22. angegebenen Zeit-
punkt zur Eichung und Stempelung der ihnen vorgelegten Maaße und
Gewichte in den Stand zu setzen.
Urkundlich rc. -
Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 17. August 1868.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
12. (Nr. 263.) Gesetz, Maaßregeln gegen die Rinderpest betreffend. Vom 7. April
1869. B.-G.-Bl. Nr. 11. S. 105.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver-
ordnen 2c., was folgt:
#§. 1. Wenn die Rinderpest (Löserdürre) in einem Bundesstaate
oder in einem an das Gebiet des Norddeutschen Bundes angrenzenden
oder mit demselben im direkten Verkehre stehenden Lande ausbricht, so
sind die zuständigen Verwaltungsbehörden der betreffenden Bundesstaaten
verpflichtet und ermächtigt, alle Maaßregeln zu ergreifen, welche geeignet
sind, die Einschleppung und beziehentlich die Weiterverbreitung der Seuche
zu verhüten und die im Lande selbst ausgebrochene Seuche zu unter-
drücken.
#. 2. Die Maaßregeln, auf welche sich die im §&. 1. ausgesprochene
Verpflichtung und Ermächtigung je nach den Umständen zu erstrecken
hat, sind folgende:
4) Beschränkungen und Verbote der Einfuhr, des Transports und
des Handels in Bezug auf lebendes oder todtes Rindvieh, Schaafe
und Ziegen, Häute, Haare und sonstige thierische Rohstoffe in
frischem oder trockenem Zustande, Rauchfutter, Streumaterialien,
Lumpen, gebrauchte Kleider, Geschirre und Stallgeräthe; endlich
Einführung einer Rindviehkontrole im Grenzbezirke;
2) Absperrung einzelner Gehöfte, Ortstheile, Orte, Bezirke, gegen den
Verkehr mit der Umgebung;
3) Täödtung selbst gesunder Thiere und Vernichtung von giftfangenden
Sachen, ingleichen, wenn die Desinfektion nicht als ausreichend
befunden wird, von Transportmitteln, Geräthschaften und dergl. im
erforderlichen Umfange;
4) Desinfizirung der Gebäude, Transportmittel und sonstigen Gegen-
stände, sowie der Personen, welche mit seuchekranken oder verdäch-
tigen Thieren in Berührung gekommen sind;
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