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tung zu geben, ohne die Nothwendigkeit der besonderen Entschließung
über Einzelheiten und über die Ausdehnung der Maaßregeln in jedem
einzelnen Falle auszudehnen. Leitender Grundsatz soll sein: den Zweck
ohne unverhältnißmäßige anderweite wirthschaftliche Opfer für die Be-
völkerung zu erreichen. In der Regel wird dies am Besten durch
energische Maaßregeln erfolgen, welche die Seuche in kurzer Zeit
tilgen, wenn auch die direkten Opfer scheinbar groß sind.
Erster Abschnitt.
Maasßregeln bei dem Ausbruche der Rinderpest im Anslande.
a. In der Entfernung.
6 1. Bei dem Auftreten der Rinderpest in entfernten Gegenden
kommt es darauf an, ob dieselben durch Eisenbahnen oder durch Schiff-
fahrt in solcher Verbindung mit dem Inlande stehen, daß Viehtransporte
in verhältnißmäßig kurzer Zeit in das Inland gelangen können.
Ist die von der Seuche ergriffene Gegend durch Eisenbahnen mit
dem Inlande verbunden, so hat sich das Einfuhrverbot auf alles
Rindvieh aus dieser Gegend ohne Ausnahme zu erstrecken.
#§. 2. Das Ein fuhrverbot hat sich ferner zu erstrecken: auf
frische (auch gefrorene) Rindshäute, Hörner und Klauen, Fleisch, Kno-
chen, Talg, wenn letzteres nicht in Fässern, ungewaschene Wolle, welche
nicht in Säcken verpackt ist, und Lumpen.
§. 3. Die Einfuhr von Schaafen und Ziegen ist ebenfalls zu ver-
bieten. Schweine dürfen nur in Etagewagen eingeführt werden.
§. 4. Was von der Einfuhr gesagt ist, gilt im Allgemeinen auch
von der Durchfuhr. Doch kann ausnahmsweise die Durchfuhr
durch das Bundesgebiet Viehtransporten gestattet werden, wenn von Ve-
terinärbeamten festgestellt ist, daß die Gegend, aus welcher das Vieh
kommt, seit drei Monaten und mindestens in einem Umkreise von drei
Weien seuchenfrei ist und der Transport in vorschriftsmäßigen Wagen
erfolgt.
Die Durchfuhr hat in besonderen Zügen unter polizeilicher Beglei-
tung in denselben Wagen ohne Umladung zu geschehen, auch darf unter-
wegs kein Stück ausgeladen werden. Sterben unterwegs einzelne Stücke,
so bleiben solche unberührt im Wagen liegen, bis zum Ausgangspunkte
des Transports, wo selbige unter Zuziehung von Véeterinärbeamten vor-
schriftsmäßig vernichtet werden müssen, wenn nicht die Möglichkeit gebo-
ten ist, daß die Ausladung und Vernichtung unterwegs durch einen
Sachverständigen ohne Gefahr geschehen kann.
Wird wegen Zerbrechen eines Wagens oder aus ähnlichen Gründen
ein Umladen unvermeidlich, so ist dasselbe von der Eisenbahnverwaltung
unter amtlicher Aufsicht und unter den nöthigen Vorsichtsmaaßregeln zu
bewirken. Für Absperrung des umzuladenden Viehes, für sofortige Ver-
schaarung der etwa vorhandenen Kadaver, welche letztere in jedem Falle
gleich den an der Rinderpest gefallenen Thieren (§§. 27— 30.) zu be-
handeln sind, muß gesorgt werden.
Die entleerten Wagen und die Umladestellen sind zu desinfiziren.
Zum Tränken der Thiere unterwegs sind eigene, von der Behörde
gestempelte Tränkeimer mitzuführen. Das Füttern, sobald solches auf