Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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langen Transporten nothwendig wird, darf nur von den, den Transport 
begleitenden Personen besorgt werden. 
Vieh, welches nach den Seeplätzen versendet wird, ist rücksichtlich 
des Transportes und aller in §. 4. erwähnten Maaßregeln dem Tran- 
sitvieh gleich zu behandeln. 
§. 5. Für Schlachtvieh, soweit es zur Versorgung des In— 
landes nöthig ist, kann ausnahmsweise auch die Ein fuhr nach solchen 
Städten gestattet werden, in welchen öffentliche Schlachtstätten vorhanden 
sind, die durch Schienenstränge mit der Eisenbahn, auf welcher die Ein- 
fuhr stattfindet, in Verbindung stehen. Die Einfuhr muß für jeden be- 
sonderen Fall von der Behörde genehmigt werden und hat unter Beob- 
achtung der für jeden Fall besonders zu erlassenden polizeilichen Vor- 
schriften zu erfolgen. 
b. In der Nähe. 
S. 6. Tritt die Seuche in Gegenden des Nachbarlandes auf, welche 
nicht über fünf bis zehn Meilen ven der Grenze entfernt sind, dann 
ist für die nach Umständen zu bestimmende Grenzstrecke das Einfuhr- 
verbot unbedingt 
auf alle Arten von Vieh (einschließlich der Pferde und des Federviehs), 
auf alle vom Rinde stammenden thierischen Theile in frischem oder 
trockenem Zustande (mit Ausnahme von Butter, Milch und Käse), 
auf Dünger, Rauchfutter, Stroh und andere Streumaterialien, ge- 
brauchte Stallgeräthe, Geschirre und Lederzeuge, 
auf unbearbeitete (bez. keiner Fabrikwäsche unterworfene) Wolle, Haare 
und Borsten, 
auf gebrauchte Kleidungsstücke für den Handel 
zu erstrecken. 
Personen, deren Beschäftigung eine Berührung mit Vieh mit sich 
bringt, z. B. Fleischer, Viehhändler und deren Personal, dürfen die 
Grenze nur an bestimmten Orten überschreiten, und müssen sich dort einer 
Desinfektion unterwerfen. 
Nur in einzelnen dringenden Fällen können auch Ausnahmen für 
Schlachtvieh nach 8. 5. eintreten. 
§. 7. Rückt die Seuche bis in die Grenzgegenden vor, oder ge- 
winnt sie längs der Grenze in einer noch vem kleinen Grenzverkehr be- 
rührten Entfernung an Ausdehnung, dann hat für die betreffenden Grenz- 
strecken die vollständige Verkehrssperre unter Bildung eines Kordons mit 
militärischen Kräften einzutreten, im benachbarten Inland treten aber die 
Vorschriften des II. Abschnitts in Kraft. 
Für den Durchgang von Posten u. s. w. kommen dann dieselben 
Maaßregeln in Anwendung, wie bei einem abgesperrten Orte im Zn- 
ende. 
6. 8. Wird in den vorstehend behandelten Fällen die angeordnete 
Sperre durchbrochen, so sind die der Sperre unterworfenen Thiere so- 
weit möglich sofort zu tödten und zu verscharren, Menschen und sonstige 
Gegenstände auf kürzestem Wege wieder über die Grenze zurückzubringen, 
wo möglich ohne Ortschaften zu passiren. « 
988 Sachen sind zu vernichten oder zu desinfiziren. 
#. 9. In den bedrohten Grenzkreisen sind für sämmtliche Ort-
	        
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