Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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noch besondere Aufseher beizugeben sind) zu bestellen, an welchen dann 
die im F. 19. vorgeschriebenen Anzeigen zu richten sind und welcher die 
Ausführung der nöthigen Maaßregeln zu überwachen hat. 
Wenn einmal der Ausbruch der Seuche an einem Orte konstatirt 
ist, so ist die fernere Konstatirung neuer Krankheitsfälle (F. 13.) den 
Ortskommissaren zu überlassen. 
§. 23. Ergreift die Krankheit einen größeren Theil der Gehöfte 
des Ortes, dann kann durch die höheren Behörden die absolute Orts- 
sperre verfügt werden. 
Der Ort wird dann vollständig durch Wachen (in diesem Falle 
militärische) cernirt und gegen jede Art des Verkehrs — mit Ausnahme 
legitimirter Personen und unumgänglicher Bedürfnisse für die Orts- 
sunsaobner unter besonders anzuordnenden Vorsichtsmaaßregeln — ge- 
perrt. 
Der Verkehr der Bewohner unter einander ist ebenfalls auf das 
Unvermeidliche zu reduziren. Gottesdienst, Schule und andere Versamm- 
lungen (vergl. §. 17.) können nicht abgehalten werden, die Schänken 
und Gasthöfe werden geschlossen. 
Die durch den Ort führenden Straßen sind einstweilen zu verlegen. 
Liegt der Ort an einer Eisenbahn, so darf kein Eisenbahnzug daselbst 
halten, selbst wenn der Ort ein Stationsort wäre; es sei denn, daß der 
Bahnhof so gelegen ist, daß er vom Orte vollständig abgesperrt und der 
Verkehr der Eisenbahnstation mit anderen Orten ohne. Berührung des 
Seuchenortes unterhalten werden kann. 
§. 24. Je nach der Größe und Bauart des von der Seuche be- 
troffenen Ortes kann die relative und die absolute Ortssperre auch auf 
einzelne Ortstheile beschränkt werden, sowie andererseits einzelne Häuser 
und Gehäfte benachbarter Orte nöthigenfalls mit in die Sperre einzu- 
schließen sind. 
# 25. In Residenz= und Handelsstädten und sonstigen Städten 
mit lebhaftem Verkehr bleibt stets die Sperre auf einzelne Grundstücke, 
beziehungsweise Ortstheile, beschränkt. Relative und absolute Sperre 
des Ortes kommen nicht in Anwendung. Dagegen ist auf schleunige 
Tilgung der Seuche durch schnelle Tödtung des gesammten Viehstandes 
der zunächst ergriffenen Gehöfte und schleunige Desinfektion Bedacht 
zu nehmen. 
g. 26. Alles an der Rinderpest erkrankte oder derselben verdächtige 
Vieh ist sofort zu tödten. Wird dadurch der Viehbestand eines Gehöftes 
bis auf einen verhältnißmäßig kleinen Rest absorbirt, so ist auch letzterer 
zu tödten. 
Auf Ermächtigung der höheren Behörde kann auch zu schnellerer 
Tilgung der Seuche gesundes Vieh, ohne daß die obige Voraussetzung 
eingetreten ist, getödtet und diese Maaßregel auf nachweislich noch nicht 
infizirte Gehöfte ausgedehnt werden (vergl. namentlich G. 25.). 
§. 27. Die getödteten Thiere sind zu verscharren. Zu diesem 
Behufe sind geeignete Plätze, möglichst entfernt von Wegen und Gehöften, 
an solchen Stellen zu benutzen, wohin kein Rindvieh zu kommen pflegt. 
So weit möglich sind wüste und gar nicht oder wenig angebaute Stellen 
zu wählen. Die Gruben sind 6 bis 8 Fuß tief zu machen.
	        
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