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noch besondere Aufseher beizugeben sind) zu bestellen, an welchen dann
die im F. 19. vorgeschriebenen Anzeigen zu richten sind und welcher die
Ausführung der nöthigen Maaßregeln zu überwachen hat.
Wenn einmal der Ausbruch der Seuche an einem Orte konstatirt
ist, so ist die fernere Konstatirung neuer Krankheitsfälle (F. 13.) den
Ortskommissaren zu überlassen.
§. 23. Ergreift die Krankheit einen größeren Theil der Gehöfte
des Ortes, dann kann durch die höheren Behörden die absolute Orts-
sperre verfügt werden.
Der Ort wird dann vollständig durch Wachen (in diesem Falle
militärische) cernirt und gegen jede Art des Verkehrs — mit Ausnahme
legitimirter Personen und unumgänglicher Bedürfnisse für die Orts-
sunsaobner unter besonders anzuordnenden Vorsichtsmaaßregeln — ge-
perrt.
Der Verkehr der Bewohner unter einander ist ebenfalls auf das
Unvermeidliche zu reduziren. Gottesdienst, Schule und andere Versamm-
lungen (vergl. §. 17.) können nicht abgehalten werden, die Schänken
und Gasthöfe werden geschlossen.
Die durch den Ort führenden Straßen sind einstweilen zu verlegen.
Liegt der Ort an einer Eisenbahn, so darf kein Eisenbahnzug daselbst
halten, selbst wenn der Ort ein Stationsort wäre; es sei denn, daß der
Bahnhof so gelegen ist, daß er vom Orte vollständig abgesperrt und der
Verkehr der Eisenbahnstation mit anderen Orten ohne. Berührung des
Seuchenortes unterhalten werden kann.
§. 24. Je nach der Größe und Bauart des von der Seuche be-
troffenen Ortes kann die relative und die absolute Ortssperre auch auf
einzelne Ortstheile beschränkt werden, sowie andererseits einzelne Häuser
und Gehäfte benachbarter Orte nöthigenfalls mit in die Sperre einzu-
schließen sind.
# 25. In Residenz= und Handelsstädten und sonstigen Städten
mit lebhaftem Verkehr bleibt stets die Sperre auf einzelne Grundstücke,
beziehungsweise Ortstheile, beschränkt. Relative und absolute Sperre
des Ortes kommen nicht in Anwendung. Dagegen ist auf schleunige
Tilgung der Seuche durch schnelle Tödtung des gesammten Viehstandes
der zunächst ergriffenen Gehöfte und schleunige Desinfektion Bedacht
zu nehmen.
g. 26. Alles an der Rinderpest erkrankte oder derselben verdächtige
Vieh ist sofort zu tödten. Wird dadurch der Viehbestand eines Gehöftes
bis auf einen verhältnißmäßig kleinen Rest absorbirt, so ist auch letzterer
zu tödten.
Auf Ermächtigung der höheren Behörde kann auch zu schnellerer
Tilgung der Seuche gesundes Vieh, ohne daß die obige Voraussetzung
eingetreten ist, getödtet und diese Maaßregel auf nachweislich noch nicht
infizirte Gehöfte ausgedehnt werden (vergl. namentlich G. 25.).
§. 27. Die getödteten Thiere sind zu verscharren. Zu diesem
Behufe sind geeignete Plätze, möglichst entfernt von Wegen und Gehöften,
an solchen Stellen zu benutzen, wohin kein Rindvieh zu kommen pflegt.
So weit möglich sind wüste und gar nicht oder wenig angebaute Stellen
zu wählen. Die Gruben sind 6 bis 8 Fuß tief zu machen.