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. W. Toödten und Verscharren erfolgt soweit möglich durch die
Einwohner des infizirten Gehöftes oder durch solche Personen aus dem
Orte, welche selbst kein Vieh haben und nicht mit Vieh in Berührung
kommen.
Personen aus anderen Orten, auch außerhalb des Ortes wohnende
Abdecker dürfen nicht dazu verwendet werden.
§ 29. Die Stelle, an der die Viehstücke getödtet werden sollen,
hat der Ortskommissar unter Zuziehung des bestellten Thierarztes unter
Berücksichtigung der Vermeidung jeder Verschleppungsgefahr zu bestimmen.
Auswurfsstoffe, welche das Thier während des Transports entleert, sind
zu beseitigen und zu vergraben.
Kadaver dürfen nur durch Pferde oder Menschen auf Wagen,
Schleifen oder Schlitten, ohne daß einzelne Theile die Erde berühren,
nach der Grube transportirt werden. Die Transportmittel sind, so lange
noch weitere Transporte in Aussicht stehen, sorgfältig separirt aufzube-
wahren, dann aber zu vernichten.
#§. 30. Das Abledern der Kadaver ist streng zu untersagen. Vor
dem Verscharren muß von den dazu bestellten Personen die Haut an
mehreren Stellen zerschnitten und unbrauchbar gemacht werden. Alle
etwaige Abfälle, Blut und mit Blut getränkte Erde sind mit in die Grube
zu werfen. Soweit möglich sind die Kadaver vor dem Zuwerfen der
Grube mit Kalk zu beschütten.
Beim Ausfüllen der Grube sind Zwischenschichten von Steinen oder
Reisig, wenn möglich, anzubringen. Die Grube ist bis zu Aufhebung
Sperre, mindestens aber drei Wochen hindurch mit Wachen zu
esetzen.
§. 31. Ist ein Stall, in welchem krankes oder verdächtiges Vieh
gestanden hat, durch Tödtung des Viehbestandes entleert, so ist der etwa
zurückbleibende Dünger mit Desinfektions-Flüssigkeit zu übergießen, der
Stall nach luftdichtem Verschluß aller Oeffnungen stark mit Chlor zu
räuchern und hierauf die Stallthüre zu schließen und zu versiegeln.
Alle Stallutensilien und was sonst bei den Thieren gebraucht worden ist,
verbleiben im Stalle und sind beziehentlich vor dessen Verschluß wieder
hineinzubringen.
Die Wiedereröffnung des Stalles darf nicht vor Eintritt der eigent-
lichen Desinfektion stattfinden (vergl. §§ 40. ff.).
§ 32. Vorstehende Vorschriften über die Gehöfts= und Ortssperre
erleiden dann die im Interesse der Wirthschaft unbedingt nöthigen Modi-
fikationen, wenn die Seuche zu einer Zeit auftritt, wo Feldarbeiten und
Weidegang im Gange sind. Diese Modifikationen sind von der vorze-
setzten Behörde besonders festzustellen. Es sind dabei folgende Gesichts-
punkte zu beachten.
§. 33. Die Gehöftsperre (8S#. 15. und 20.) kann auch dann
nicht umgangen oder gemildert werden. Es ist aber dann dahin zu stre-
ben, daß sobald als möglich zu völliger Reinerklärung des Gehöftes gelangt
werde. (Vergl. §# 25. und 26.)
Unaufschiebbare Feldarbeiten sind enstweder durch fremde Kulse oder
durch die eigenen Leute des Gehöftes unter den nöthigen Vorsichtsmaaß-=
regeln zu beschaffen.