Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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§. 34. Sind die Voraussetzungen der Ortssperre gegeben, so tritt 
dann an deren Stelle die Sperre der ganzen Feldmark, d. h. die 
in §#. 21. und 23 ff. angeordneten Sperrmaaßregeln werden an die Grenze 
der Feldmark verlegt. Die durch die Feldmark führenden Wege werden 
abgegraben. Für längs der Grenze hinführende Wege wird das Be- 
treten und der Transport von Vieh, Rauchfutter u. s. w. verboten. 
Alle Ortseinwohner, welche noch krankheitsfreie ungesperrte Gehöfte 
woben, können ihre Feldarbeiten mit eigenen Leuten und Gespannen ver- 
richten. 
Rindviehgespanne sind dabei von der nachbarlichen Flurgrenze und 
von beziehungsweise verbotenen Wegen soweit irgend thunlich fern zu 
halten. 
#. 35. Für die Umgebung des Seuchenortes (F. 17.) ist nöthigen- 
falls der Weidegang ebenfalls zu untersagen und für die unmittelbar 
angrenzenden Fluren sind die nöthigen Beschränkungen des freien Verkehrs 
und Vorsichtsmaaßregeln für die Feldbestellung anzuordnen. 
§. 36. Bei der absoluten Sperre ist für Herbeischaffung der noth- 
wendigsten Bedürfnisse der Bewohner: Lebensmittel, Brennmaterialien, 
Futter 2c. unter den nöthigen Vorsichtsmaaßregeln Sorge zu tragen. 
Dritter Abschnitt. Maaßregeln nach dem Erlöschen der Seuche. 
§. 37. Die Seuche gilt in einem Gehöfte oder Orte für erloschen, 
wenn entweder alles Rindvieh gefallen oder getödtet ist, oder seit dem 
letzten Krankheits= oder Todesfalle drei Wochen verstrichen sind. 
§. 38. Mit der Desinfektion ist nach Maaßgabe der Umstände 
sofort El! beginnen, sobald in einem Gehöfte ein Stall vom Vieh ent- 
eert ist. 
§. 39. Die Desinfektion darf nur auf amtliche Anordnung und 
nur unter sachverständiger Aussicht geschehen. 
§. 40. Die Desinfektion beginnt mit Oeffnung der nach F. 31. 
mit Chlor durchräucherten und verschlossenen Ställe und deren mehrtägi- 
ger Lüftung. 
Aller Dünger wird herausgeschafft und an Orten, wo in den näch- 
sen drei Monaten kein Rindvieh hinkommen kann, tief vergraben oder 
verbrannt. 
Alles Mauerwerk wird abgekratzt (die Fugen gereinigt) und dann 
frisch mit Kalk beworfen und abgeputzt. Holzwerk wird ebenfalls abge- 
fegt, mit heißer scharfer Lauge gewaschen, nach einigen Tagen mit Chlor- 
kalklösung überpinselt. » 
Erd-, Sand= und Tennen= (Lehmschlag-) Fußböden werden aufge- 
rissen, die Erde einen Fuß tief ausgegraben und Alles gleich dem Dün- 
ger behandelt. Pflaster-Fußböden gewöhnlicher Art, d. h. deren Steine 
in Sand oder Erde gesetzt sind, werden ebenfalls aufgerissen, die Erde 
einen Fuß tief ausgegraben und wie der Dünger behandelt. Die Steine 
können gereinigt, mit Chlorkalklösung behandelt und, wenn sie vier Wo- 
chen lang an der Luft gelegen haben, wieder benutzt werden. Fußböden 
von Holz werden nach Maaßgabe ihrer Beschaffenheit entweder verbrannt 
oder in entsprechender Weise desinfizirt. Müssen die Fußböden aufge- 
rissen werden, so ist die Erde ebenfalls wie vorstehend auszugraben und
	        
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