Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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zu behandeln. Feste undurchlässige Pflaster von Asphalt, Cement oder 
in Cement gesetztem Pflaster werden gereinigt und desinfizirt. 
Ales bewegliche Holzwerk (Krippen, Raufen, Gefäße und son- 
stige Utensilien, Stricke, wo möglich auch die Scheidewände) wird ver- 
brannt, Eisenzeug ausgeglüht. · 
Jauchebehälter und Stallschleusen werden analog behandelt wie die 
Stallfußböden, oder, wenn sie gemauert sind, wie das Mauerwerk. 
Zum Schluß wird der Stall nochmals mit Chlor durchräuchert 
und dann 14 Tage lang gelüftet. 
§. 41. Bei der Desinfektion dürfen nur Leute aus dem eigenen 
oder aus anderen infizirten Gehöften oder solche Personen verwendet 
werden, welche selbst kein Vieh haben; diese Personen müssen bis zu 
Beendigung der Reinigung im Gehöfte bleiben. Zu den Fuhren sind 
nur Pferdegespanne anzuwenden. 1 
Bei dem Transporte von Dünger und Erde ist wie nach S#§. 28. 
und 29. zu verfahren. Die Transportgeräthe können statt des Ver- 
brennens auch einer sorgfältigen Desinfektion, wie sie für Holzwerk vor- 
geschrieben ist, unterworfen werden. 
§ 42. Die Kleidungsstücke der mit den kranken und todten Thie- 
ren und der Reinigung und Desinfektion beschäftigt gewesenen Leute 
sind entweder zu verbrennen, oder, soweit sie waschbar sind, mit heißer 
Lauge 12 bis 24 Stunden stehen zu lassen, dann mit Seife gründlich 
zu waschen und an der Luft zu trocknen, soweit sie nicht waschbar sind, 
12 bis 24 Stunden lang mit Chlor zu räuchern oder trockener Hitze 
auszusetzen und dann 14 Tage zu lüften. 
Schuhwerk und Lederzeug muß sorgfältig gereinigt, mit Lauge oder 
schwacher Chlorkalklösung gewaschen und frisch gefettet, nochmals mit 
Chlor geräuchert und 14 Tage gelüftet werden. *r: 
Die Personen selbst haben die Kleider zu wechseln und den Körper 
gründlich zu reinigen. 
6 43. Alles Rauchfutter, welches nach der Art seiner Lagerung 
der Aufnahme von Ansteckungsstoff verdächtig erscheint, ist sogleich bei 
beginnender Desinfektion durch Verbrennung zu vernichten. 
6. 44. Auch der Mist von den Düngerstätten ist mit Pferdege- 
schirr fortzuschaffen und auf dem Felde sogleich — wenn der Frost dies 
hindern sollte, so bald als möglich — unterzupflügen. 
So lange letzteres nicht geschehen ist und vier Wochen nachher, 
darf kein Rindvieh dieses Feld betreten. 
6 45. Selbst nach vollständiger Desinfektion eines Gehöftes oder 
Ortes und Beseitigung der Sperre darf neuer Ankauf oder Verkauf von 
Vieh erst nach einer von der Behörde zu bestimmenden Frist, welche 
nicht unter sechs Wochen betragen darf, erfolgen. 
Weideplätze, welche von pestkrankem oder pestverdächtigem Vieh be- 
nutzt worden sind, dürfen nicht vor Ablauf von mindestens zwei Monaten 
wieder benutzt werden. 
K. 46. Die Abhaltung von Viehmärkten ist nicht vor Ablauf von 
sechs Wochen, nachdem der letzte Ort im Kreise oder Bezirke für 
seuchenfrei erklärt ist, zu gestatten. Dasselbe gilt vom Handel mit 
Rindvieh.
	        
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