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zu behandeln. Feste undurchlässige Pflaster von Asphalt, Cement oder
in Cement gesetztem Pflaster werden gereinigt und desinfizirt.
Ales bewegliche Holzwerk (Krippen, Raufen, Gefäße und son-
stige Utensilien, Stricke, wo möglich auch die Scheidewände) wird ver-
brannt, Eisenzeug ausgeglüht. ·
Jauchebehälter und Stallschleusen werden analog behandelt wie die
Stallfußböden, oder, wenn sie gemauert sind, wie das Mauerwerk.
Zum Schluß wird der Stall nochmals mit Chlor durchräuchert
und dann 14 Tage lang gelüftet.
§. 41. Bei der Desinfektion dürfen nur Leute aus dem eigenen
oder aus anderen infizirten Gehöften oder solche Personen verwendet
werden, welche selbst kein Vieh haben; diese Personen müssen bis zu
Beendigung der Reinigung im Gehöfte bleiben. Zu den Fuhren sind
nur Pferdegespanne anzuwenden. 1
Bei dem Transporte von Dünger und Erde ist wie nach S#§. 28.
und 29. zu verfahren. Die Transportgeräthe können statt des Ver-
brennens auch einer sorgfältigen Desinfektion, wie sie für Holzwerk vor-
geschrieben ist, unterworfen werden.
§ 42. Die Kleidungsstücke der mit den kranken und todten Thie-
ren und der Reinigung und Desinfektion beschäftigt gewesenen Leute
sind entweder zu verbrennen, oder, soweit sie waschbar sind, mit heißer
Lauge 12 bis 24 Stunden stehen zu lassen, dann mit Seife gründlich
zu waschen und an der Luft zu trocknen, soweit sie nicht waschbar sind,
12 bis 24 Stunden lang mit Chlor zu räuchern oder trockener Hitze
auszusetzen und dann 14 Tage zu lüften.
Schuhwerk und Lederzeug muß sorgfältig gereinigt, mit Lauge oder
schwacher Chlorkalklösung gewaschen und frisch gefettet, nochmals mit
Chlor geräuchert und 14 Tage gelüftet werden. *r:
Die Personen selbst haben die Kleider zu wechseln und den Körper
gründlich zu reinigen.
6 43. Alles Rauchfutter, welches nach der Art seiner Lagerung
der Aufnahme von Ansteckungsstoff verdächtig erscheint, ist sogleich bei
beginnender Desinfektion durch Verbrennung zu vernichten.
6. 44. Auch der Mist von den Düngerstätten ist mit Pferdege-
schirr fortzuschaffen und auf dem Felde sogleich — wenn der Frost dies
hindern sollte, so bald als möglich — unterzupflügen.
So lange letzteres nicht geschehen ist und vier Wochen nachher,
darf kein Rindvieh dieses Feld betreten.
6 45. Selbst nach vollständiger Desinfektion eines Gehöftes oder
Ortes und Beseitigung der Sperre darf neuer Ankauf oder Verkauf von
Vieh erst nach einer von der Behörde zu bestimmenden Frist, welche
nicht unter sechs Wochen betragen darf, erfolgen.
Weideplätze, welche von pestkrankem oder pestverdächtigem Vieh be-
nutzt worden sind, dürfen nicht vor Ablauf von mindestens zwei Monaten
wieder benutzt werden.
K. 46. Die Abhaltung von Viehmärkten ist nicht vor Ablauf von
sechs Wochen, nachdem der letzte Ort im Kreise oder Bezirke für
seuchenfrei erklärt ist, zu gestatten. Dasselbe gilt vom Handel mit
Rindvieh.