Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

— 110 — 
Vierter Abschnitt. Desinfektion der Eisenbahnwagen. 
§. 46. Der in F§. 6. des Gesetzes vom 7. April 1869 ausge- 
sprochenen Verpflichtung der Eisenbahnverwaltungen zu Desinfektion der 
Viehtransportwagen kann auch, unbeschadet der Verantwortlichkeit der zu- 
nächst gesetzlich verpflichteten Verwaltung, durch Verständigung mehrerer 
Verwaltungen unter einander über bestimmte Stationen, an denen die 
Desinfektion vorzunehmen ist, genügi werden. Jedenfalls sind die Ver- 
waltungen dafür haftbar, daß der Lranzport der entleerten Wagen bis 
zu dieser Station unter Aufsicht und strenger Vermeidung der Berührung 
mit Vieh erfolge und vor erfolgter Desinfektion keine Wiederbenutzung 
der Wagen stattfinde. - 
§.48.WodieAusladestationnichtzufernvonderEinfuhrgrenze 
liegt, ist es zulässig, die Wagen unter Aufsicht leer ohne vorgängige 
Desinfektion wieder über die Grenze zurückgehen zu lassen. 
6 49. Die Wagen können auch, wenn der Versender dies aus- 
drücklich wünscht, demselben an geeigneten Stationen zu eigener Besor- 
gung der Desinfektion, deren richtige Ausführung aber dann die Eisen- 
bahnverwaltung zu überwachen hat, zur Verfügung gestellt werden. 
§. 50. Die Eisenbahnverwaltungen haben die nöthigen Anordnun- 
gen zu treffen, daß jeder zum Viehtransport benutzte Wagen, welcher 
noch nicht desinfizirt worden ist, und ebenso jeder desin fizirte 
Wagen, als beziehentlich noch nicht desinfizirt und desinfizirt äußerlich 
erkennbar bezeichnet werde. 
§. 54. Die Desinfektion der Wagen hat stets nach Beseitigung 
des Strohes und Düngers mit einer gründlichen Reinigung von Fuß- 
boden und Wänden mittelst Wasser und stumpfer Besen zu beginnen. 
Wo die Einrichtungen dazu vorhanden sind, kann die weitere Des- 
infektion durch heiße Wasserdämpfe oder heißes Wasser und heiße alka- 
lische Lauge (''8 Pfd. Soda auf 100 Pfd. Wasser) erfolgen. 
Wo dies nicht der Fall ist, empfiehlt sich Ausspülen und Aus- 
spritzen mit kaltem, im Winter warmem Wasser, und sodann sorgfältiges 
Auspinseln entweder mit Chlorkalklösung, oder mit einem Gemische von 
Carbolsäure und Eisenvitriol. Letzteres ist so lange fortzusetzen, als 
noch der Dung= und Thierdunstgeruch am Wagen bemerkbar ist. 
§. 52. Die Rampen sind ebenso zu reinigen wie die Wagen. 
§. 53. Der entleerte Dünger sammt Streumaterial ist zu sammeln 
und sofort mittelst Chlorkalk oder Eisenvitriol zu desinfiziren. 
§. 54. Alle diese Arbeiten sind durch Personen auszuführen, welche 
nicht mit Rindvieh zu thun haben. " 
#§. 55. Darüber, daß die Desinfektion der Eisenbahnwagen gehörig 
ausgeführt werde, ist durch die Behörde eine Aufsicht und Kontrole 
zu üben. 
Berlin, den 26. Mai 1869. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.