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Vierter Abschnitt. Desinfektion der Eisenbahnwagen.
§. 46. Der in F§. 6. des Gesetzes vom 7. April 1869 ausge-
sprochenen Verpflichtung der Eisenbahnverwaltungen zu Desinfektion der
Viehtransportwagen kann auch, unbeschadet der Verantwortlichkeit der zu-
nächst gesetzlich verpflichteten Verwaltung, durch Verständigung mehrerer
Verwaltungen unter einander über bestimmte Stationen, an denen die
Desinfektion vorzunehmen ist, genügi werden. Jedenfalls sind die Ver-
waltungen dafür haftbar, daß der Lranzport der entleerten Wagen bis
zu dieser Station unter Aufsicht und strenger Vermeidung der Berührung
mit Vieh erfolge und vor erfolgter Desinfektion keine Wiederbenutzung
der Wagen stattfinde. -
§.48.WodieAusladestationnichtzufernvonderEinfuhrgrenze
liegt, ist es zulässig, die Wagen unter Aufsicht leer ohne vorgängige
Desinfektion wieder über die Grenze zurückgehen zu lassen.
6 49. Die Wagen können auch, wenn der Versender dies aus-
drücklich wünscht, demselben an geeigneten Stationen zu eigener Besor-
gung der Desinfektion, deren richtige Ausführung aber dann die Eisen-
bahnverwaltung zu überwachen hat, zur Verfügung gestellt werden.
§. 50. Die Eisenbahnverwaltungen haben die nöthigen Anordnun-
gen zu treffen, daß jeder zum Viehtransport benutzte Wagen, welcher
noch nicht desinfizirt worden ist, und ebenso jeder desin fizirte
Wagen, als beziehentlich noch nicht desinfizirt und desinfizirt äußerlich
erkennbar bezeichnet werde.
§. 54. Die Desinfektion der Wagen hat stets nach Beseitigung
des Strohes und Düngers mit einer gründlichen Reinigung von Fuß-
boden und Wänden mittelst Wasser und stumpfer Besen zu beginnen.
Wo die Einrichtungen dazu vorhanden sind, kann die weitere Des-
infektion durch heiße Wasserdämpfe oder heißes Wasser und heiße alka-
lische Lauge (''8 Pfd. Soda auf 100 Pfd. Wasser) erfolgen.
Wo dies nicht der Fall ist, empfiehlt sich Ausspülen und Aus-
spritzen mit kaltem, im Winter warmem Wasser, und sodann sorgfältiges
Auspinseln entweder mit Chlorkalklösung, oder mit einem Gemische von
Carbolsäure und Eisenvitriol. Letzteres ist so lange fortzusetzen, als
noch der Dung= und Thierdunstgeruch am Wagen bemerkbar ist.
§. 52. Die Rampen sind ebenso zu reinigen wie die Wagen.
§. 53. Der entleerte Dünger sammt Streumaterial ist zu sammeln
und sofort mittelst Chlorkalk oder Eisenvitriol zu desinfiziren.
§. 54. Alle diese Arbeiten sind durch Personen auszuführen, welche
nicht mit Rindvieh zu thun haben. "
#§. 55. Darüber, daß die Desinfektion der Eisenbahnwagen gehörig
ausgeführt werde, ist durch die Behörde eine Aufsicht und Kontrole
zu üben.
Berlin, den 26. Mai 1869.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.