Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Gesammtheit festgestellt sind, nur mit Zustimmung des berechtigten 
Bundesstaates abgeändert werden können; 
9) zu Art. 80. der Verfassung war man in Beziehung auf das 
Gesetz, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für 
Handelssachen vom 12. Juni vor. J. darüber einig, daß eine ent- 
sprechende Vermehrung der Mitglieder dieses Gerichtshofes durch 
einen Nachtrag zu dessen Etat für 1871 in Vorschlag zu bringen 
sein werde. 
Es wurde ferner allseitig anerkannt, daß zu den im Norddeut- 
schen Bunde ergangenen Gesetzen, deren Erklärung zu Gesetzen des 
Deutschen Bundes der Bundesgesetzgebung vorbehalten bleibt, das 
Gesetz vom 21. Juli d. J., betreffend den außerordentlichen Geld- 
bedarf der Militär= und Marine-Verwaltung, nicht gehört, und daß 
das Gesetz vom 31. Mai d. J., betreffend die St. Gotthard-Eisenbahn, 
jedenfalls nicht ohne Veränderung seines Inhalts zum Bundesgesetze 
würde erklärt werden können. 
Gegenwärtiges Protokoll ist vorgelesen, genehmigt und von den im 
Eingange genannten Bevollmächtigten in Einem, in das Archiv des 
Bundeskanzler-Amts zu Berlin niederzulegenden Exemplare vollzogen 
worden. 
v. Bismarck. Jolly. v. Dalwigk. v. Friesen. v. Freydorf. 
Hofmann. Delbrück. 
2. Vertrag über den Beitritt Württembergs zur Verfassung 
des Deutschen Bundes. 
S. Maj. der König von Preußen im Namen des Norddeutschen 
Bundes, S. K. H. der Großherzog von Baden und S. K. H. der 
Großherzog von Hessen und bei Rhein einerseits und S. Maj. der 
König von Württemberg andererseits, von dem Wurnsche geleitet, die 
Geltung der zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Hessen 
vereinbarten Verfassung des Deutschen Bundes, den über dieselbe ge- 
pflogenen Verhandlungen entsprechend, auf Württemberg auszudehnen, 
haben zu diesem Zwecke Bevollmächtigte ernannt, und zwar: 
S. Maj. der König von Preußen, im Namen des Norddeutschen 
Bundes: 
den Königl. Sächs. Staatsminister der Finanzen und der aus- 
wärtigen Angelegenheiten, Richard Freiherrn von Friesen und 
den Präsidenten des Bundeskanzleramts, Allerhöchstihren Staats- 
Minister Martin Friedrich Rudolph Delbrück, 
S. K. H. der Großherzog von Baden: 
Allerhöchstihren Präsidenten des Ministeriums des Großherzog- 
lichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten Rudolf von 
Freydorf und 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister, Hans Freiherrn von Türckheim, und 
S. K. H. der Großherzog von Hessen und bei Rhein: 
Allerhöchstihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten 
Minister, Geheimen Legationsrath Karl Hofmann, und
	        
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