Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Bezirke getheilt, welche möglichst mit den Ortsgemeinden zusammenfallen 
sollen, sofern nicht bei volkreichen Ortsgemeinden eine Unterabtheilung 
erforderlich wird. 
Mit Ausschluß der Exklaven müssen die Wahlkreise, sowie die Wahl- 
bezirke räumlich abgegrenzt und thunlichst abgerundet sein. 
Ein Bundesgesetz wird die Abgrenzung der Wahlkreise bestimmen. 
Bis dahin sind die gegenwärtigen Wahlkreise beizubehalten, mit Aus- 
nahme derjenigen, welche zur Zeit nicht örtlich abgegrenzt und zu einem 
räumlich zusammenhängenden Bezirke abgerundet sind. Diese müssen 
zum Zwecke der nächsten allgemeinen Wahlen gemäß der Vorschrift des 
dritten Absatzes gebildet werden. 
§. 7. Wer das Wahlrecht in einem Wahlbezirke ausüben will, 
muß in demselben, oder, im Falle eine Gemeinde in mehrere Wahlbe- 
zirke getheilt ist, in einem derselben zur Zeit der Wahl seinen Wohnsitz 
haben. 
Jeder darf nur an Einem Orte wählen. 
#. 8. In jedem Bezirke sind zum Zwecke der Wahlen Listen an- 
zulegen, in welche die zum Wählen Berechtigten nach Zu= und Vor- 
namen, Alter, Gewerbe und Wohnort eingetragen werden. 
Diese Listen sind spätestens vier Wochen vor dem zur Wahl be- 
stimmten Tage zu Jedermanns Einsicht auszulegen, und ist dies zuvor 
unter Hinweisung auf die Einsprachefrist öffentlich bekannt zu machen. 
Einsprachen gegen die Listen sind binnen acht Tagen nach Beginn der 
Auslegung bei der Behörde, welche die Bekanntmachung erlassen hat, 
anzubringen und innerhalb der nächsten vierzehn Tage zu erledigen, 
worauf die Listen geschlossen werden. Nur diejenigen sind zur Theil- 
nahme an der Wahl berechtigt, welche in die Listen aufgenommen sind. 
Bei einzelnen Neuwahlen, welche innerhalb Eines Jahres nach der 
letzten allgemeinen Wahl stattfinden, bedarf es einer neuen Aufstellung 
und Auslegung der Wahlliste nicht. 
§. 9. Die Wahlhandlung, sowie die Ermittelung des Wahlergeb- 
nisses, sind öffentlich. 
Die Funktion der Vorsteher, Beisitzer und Protokollführer bei der 
Wahlhandlung in den Wahlbezirken und der Beisitzer bei der Ermittelung 
des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen ist ein unentgeltliches Ehrenamt 
und kann nur von Personen ausgeübt werden, welche kein unmittel- 
bares Staatsamt bekleiden. 
§. 10. Das Wahlrecht wird in Person durch verdeckte, in eine 
Wahlurne niederzulegende Stimmzettel ohne Unterschrift ausgeübt. 
Die Stimmzettel müssen von weißem Papier und dürfen mit keinem 
äußeren Kennzeichen versehen sein. 
# 14. Die Stimmzettel sind außerhalb des Wahllokals mit dem 
Namen des Kandidaten, welchem der Wähler seine Stimme geben will, 
handschriftlich oder im Wege der Vervielfältigung zu versehen. 
K 12. Die Wahl ist direkt. Sie erfolgt durch absolute Stimmen- 
mehrheit aller in einem Wahlkreise abgegebenen Stimmen. Stellt bei 
einer Wahl eine absolute Stimmenmehrheit sich nicht heraus, so ist nur 
unter den zwei Kandidaten zu wählen, welche die meisten Stimmen er- 
halten haben. 
Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.
	        
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