— 143 —
P 13. Ueber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlzettel ent-
scheidet mit Vorbehalt der Prüfung des Reichstages allein der Vorstand
des Wahlbezirkes nach Stimmenmehrheit seiner Mitglieder.
Die ungültigen Stimmzettel sind zum Zwecke der Prüfung durch
den Reichstag dem Wahlprotokoll beizufügen. Die gültig befundenen
bewahrt der Vorsteher der Wahlhandlung in dem Wahlbezirke so lange
versiegelt, bis der Reichstag die Wahl definitiv gültig erklärt hat.
§. 14. Die allgemeinen Wahlen sind im ganzen Bundesgebiete
an dem von dem Bundespräsidium bestimmten Tage vorzunehmen.
§. 15. Der Bundesrath ordnet das Wahlverfahren, soweit dasselbe
nicht durch das gegenwärtige Gesetz festgestellt worden ist, durch ein ein-
heitliches, für das ganze Bundesgebiet gültiges Wahlreglement.
Dasselbe kann nur unter Zustimmung des Reichstages abgeändert
werden.
§ 16. Die Kosten für die Druckformulare zu den Wahlprotokollen
und für die Ermittelung des Wahlergebnisses in den Wahlkreisen werden
von den Bundesstaaten, alle übrigen Kosten des Wahlverfahrens werden
von den Gemeinden getragen.
§. 17. Die Wahlberechtigten haben das Recht, zum Betrieb der
den Reichstag betreffenden Wahlangelegenheiten Vereine zu bilden und
in satthloffenen Räumen unbewaffnet öffentliche Versammlungen zu ver-
anstalten.
Die Bestimmungen der Landesgesetze über die Anzeige der Ver-
sammlungen und Vereine, sowie über die Ueberwachung derselben, blei-
ben unberührt.
.§. 18. Das gegenwärtige Gesetz tritt bei der ersten nach dessen
Verkündigung stattfindenden Neuwahl des Reichstages in Kraft. Von
dem nämlichen Zeitpunkte an verlieren alle bisherigen Wahlgesetze für
den Reichstag nebst den dazu erlassenen Ausführungsgesetzen, Verord-
nungen und Reglements ihre Gültigkeit.
Urkundlich 2c.
Gegeben Schloß Babelsberg, den 31. Mai 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 500) Reglement zur Ausführung des Wahlgesetzes für den Reichstag des
orddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869. Vom 28. Mai 1870.
Der Bundesrath hat auf Grund des §F. 15. des Wahlgesetzes für
den Reichstag des Norddeutschen Bundes vom 31. Mai 1869 be-
schlossen, das nachstehende, für das ganze Bundesgebiet gültige Wahl-
reglement zu erlassen. 6
§. 1. Für jede Gemeinde (Ortskommune, selbstständigen Guts-
bezirk u. s. w.) ist gemäß §. 8. des Gesetzes und nach Anleitung des
unter Litt. A. anliegenden Formulars von dem Gemeindevorstande
(Kommunevorstande, Ortsvorstande, Inhaber eines selbstständigen Guts-
bezirks, Magistrate u. s. w.) die Wählerliste doppelt aufzustellen. In
derselben sind alle nach den S#. 1. 3. und 7. des Gesetzes Wahlberech-
tigte in alphabetischer Ordnung zu verzeichnen. Jedoch dürfen in den
8