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Städten die Wählerlisten auch in der Art angefertigt werden, daß die
Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb
derselben die Häuser nach ihrer Nummer und nur innerhalb jedes Hauses
die Wähler alphabetisch geordnet werden.
In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehrere
Bezirke getheilt sind (S. 7. des Reglements), erfolgt die Aufstellung der
Wählerlisten nach den einzelnen Bezirken.
Die dem Beurlaubtenstande angebörigen Militärpersonen (§§. 12.
13. Nr. 4. Absatz 2. und F. 15. des Gesetzes, betreffend die Verpflich-
tung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867. — Oben S. 75 ff. —)
werden in die Wählerlisten eingetragen.
§. 2. Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht
Tage lang auszulegen.
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maaßgabe
des F. 8. des Gesetzes von der zuständigen Behörde festzusetzen und von
dem Gemeindevorstande unter Hinweisung auf §. 3. des Reglements,
sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet,
u vor dem Anfange der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu
machen.
Die Wählerliste ist von dem Gemeindevorstande mit einer Beschei-
nigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen,
sowie daß die vorstehend und im §. 8 des Reglements vorgeschriebenen
ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind.
g. 3. Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann
dies innerhalb acht Tagen nach Beginn der gemäß §. 2. des Reglements
bekannt gemachten Auslegung derselben bei dem Gemeindevorstande
oder dem von demselben dazu ernannten Kommissar oder der dazu nie-
dergesetzten Kommission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben, und
muß die Beweismittel für seine Behauptungen, falls dieselben nicht auf
Notorietät beruhen, beibringen.
Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Erinnerung sofort
für begründet erachtet wird, durch die zuständige Behörde.
Sie muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der Aus-
legung der Wählerliste an gerechnet, erfolgt und durch Vermittelung des
Gemeindevorstandes den Betheiligten bekannt gemacht sein.
§. 4. Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe
der Streichungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe
des Datums kurz zu vermerken. Die etwaigen Belagsstücke sind dem
Hauptexemplar der Wählerliste beizuheften.
Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am
22. Tage nach dem Beginne der Auslegung unter der Unterschrift des
Gemeindevorstandes abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzufü-
gung der amtlichen Bescheinigung völliger Uebereinstimmung mit dem
Hauptexemplare.
Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist
jede spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt.
§. 5. Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belags-
stücken hat der Gemeindevorstand sorgfältig aufzubewahren, das zweite
Exemplar dagegen dem Wahlvorsteher Behufs Benutzung bei der Wahl
zuzustellen.