Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Städten die Wählerlisten auch in der Art angefertigt werden, daß die 
Straßen nach der alphabetischen Reihenfolge ihrer Namen, innerhalb 
derselben die Häuser nach ihrer Nummer und nur innerhalb jedes Hauses 
die Wähler alphabetisch geordnet werden. 
In Gemeinden, die zum Zwecke des Stimmabgebens in mehrere 
Bezirke getheilt sind (S. 7. des Reglements), erfolgt die Aufstellung der 
Wählerlisten nach den einzelnen Bezirken. 
Die dem Beurlaubtenstande angebörigen Militärpersonen (§§. 12. 
13. Nr. 4. Absatz 2. und F. 15. des Gesetzes, betreffend die Verpflich- 
tung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867. — Oben S. 75 ff. —) 
werden in die Wählerlisten eingetragen. 
§. 2. Die Wählerliste ist zu Jedermanns Einsicht mindestens acht 
Tage lang auszulegen. 
Der Tag, an welchem die Auslegung beginnt, ist nach Maaßgabe 
des F. 8. des Gesetzes von der zuständigen Behörde festzusetzen und von 
dem Gemeindevorstande unter Hinweisung auf §. 3. des Reglements, 
sowie unter Angabe des Lokals, in welchem die Auslegung stattfindet, 
u vor dem Anfange der letzteren in ortsüblicher Weise bekannt zu 
machen. 
Die Wählerliste ist von dem Gemeindevorstande mit einer Beschei- 
nigung darüber zu versehen, daß und wie lange die Auslegung geschehen, 
sowie daß die vorstehend und im §. 8 des Reglements vorgeschriebenen 
ortsüblichen Bekanntmachungen erfolgt sind. 
g. 3. Wer die Liste für unrichtig oder unvollständig hält, kann 
dies innerhalb acht Tagen nach Beginn der gemäß §. 2. des Reglements 
bekannt gemachten Auslegung derselben bei dem Gemeindevorstande 
oder dem von demselben dazu ernannten Kommissar oder der dazu nie- 
dergesetzten Kommission schriftlich anzeigen oder zu Protokoll geben, und 
muß die Beweismittel für seine Behauptungen, falls dieselben nicht auf 
Notorietät beruhen, beibringen. 
Die Entscheidung darüber erfolgt, wenn nicht die Erinnerung sofort 
für begründet erachtet wird, durch die zuständige Behörde. 
Sie muß längstens innerhalb drei Wochen, vom Beginne der Aus- 
legung der Wählerliste an gerechnet, erfolgt und durch Vermittelung des 
Gemeindevorstandes den Betheiligten bekannt gemacht sein. 
§. 4. Im Falle einer Berichtigung der Wählerliste sind die Gründe 
der Streichungen und Nachtragungen am Rande der Liste unter Angabe 
des Datums kurz zu vermerken. Die etwaigen Belagsstücke sind dem 
Hauptexemplar der Wählerliste beizuheften. 
Beide gleichmäßig berichtigte Exemplare der Wählerliste sind am 
22. Tage nach dem Beginne der Auslegung unter der Unterschrift des 
Gemeindevorstandes abzuschließen, das zweite Exemplar unter Hinzufü- 
gung der amtlichen Bescheinigung völliger Uebereinstimmung mit dem 
Hauptexemplare. 
Nachdem auf diese Weise die Wählerliste abgeschlossen worden, ist 
jede spätere Aufnahme von Wählern in dieselbe untersagt. 
§. 5. Das Hauptexemplar der Wählerliste nebst den Belags- 
stücken hat der Gemeindevorstand sorgfältig aufzubewahren, das zweite 
Exemplar dagegen dem Wahlvorsteher Behufs Benutzung bei der Wahl 
zuzustellen. 
 
	        
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