Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Die Wählerlisten für diejenigen Wahlbezirke, welche aus mehr als 
einer Gemeinde bestehen (F. 7. des Reglements), bilden die Wahlvor- 
steher durch Zusammenheften der ihnen zugehenden Wählerlisten der 
einzelnen zu dem Bezirke gehörigen Gemeinden. 
#. 6. Die Wahlbezirke zum Zwecke des Stimmabgebens (§. 6. 
des Gesetzes) werden von den zuständigen Behörden abgegrenzt. 
su 7. Jede Ortschaft bildet der Regel nach einen Wahlbezirk 
ür sich. 
Jedoch können einzelne bewohnte Besitzungen und kleine, sowie 
solche Ortschaften, in welchen Personen, die zur Bildung des Wahlvor- 
standes geeignet sind, sich nicht in genügender Anzahl vorfinden, mit be- 
nachbarten Ortschaften zu einem Wahlbezirke vereinigt, große Ortschaften 
in mehrere Wahlbezirke getheilt werden. 
Kein Wahlbezirk darf mehr als 3500 Seelen nach der letzten all- 
gemeinen Volkszählung enthalten. 
6 8. Die zuständigen Behörden haben für jeden Wahlbezirk den 
Wahlvorsteher, welcher die Wahl zu leiten hat, und einen Stellvertreter 
desselben für Verhinderungsfälle zu ernennen, sowie das Lokal, in wel- 
chem die Wahl vorzunehmen ist, zu bestimmen. 
Alles dies, sowie die Abgrenzung der Wahlbezirke und Tag und 
Stunde der Wahl (§. 9. des Reglements), ist mindestens acht Tage vor 
dem Wahltermin durch die zu amtlichen Publikationen dienenden Blätter 
zu veröffentlichen und von den Gemeindevorständen in ortsüblicher Weise 
bekannt zu machen. 
6. 9. Der Tag der Wahl wird von dem Bundespräsidium fest- 
esetzt. 
8 Die Wahlhandlung beginnt um 10 Uhr Vormittags und wird um 
6 Uhr Nachmittags geschlossen. 
§. 10. Der Wahlvorsteher (F. 8. des Reglements) ernennt aus der 
Zahl der Wähler seines Wahlbezirks einen Protokollführer und drei bis 
sechs Beisitzer und ladet dieselben mindestens zwei Tage vor dem Wahl- 
termine ein, beim Beginne der Wahlhandlung zur Bildung des Wahl- 
vorstandes zu erscheinen. 
Die Wahlvorsteher, Beisitzer und Protokollführer erhalten keine 
Vergütung. Sie dürfen kein unmittelbares Staatsamt bekleiden (§. 9. 
des Gesetzes). 
§ 141. Der Tisch, an welchem der Wahlvorstand Platz nimmt, ist 
so aufzustellen, daß derselbe von allen Seiten zugänglich ist. 
Auf diesen Tisch wird ein verdecktes Gefäß (Wahlurne) zum Hin- 
einlegen der Stimmzettel gestellt. Vor dem Beginne der Abstimmung 
hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß dasselbe leer ist. 
Ein Abdruck des Wahlgesetzes und des gegenwärtigen Reglements 
ist im Wahllokale auszulegen. 
§ 12. Die Wahlhandlung wird damit eröffnet, daß der Wahl- 
vorsteher den Protokollführer und die Beisitzer mittelst Handschlags an 
Eidesstatt verpflichtet und so den Wahlvorstand konstituirt. 
Zu keiner Zeit der Wahlhandlung dürfen weniger als drei Mit- 
glieder des Wahlvorstandes gegenwärtig sein. 
Der Wahlvorsteher und der Protokollführer dürfen sich während 
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