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Das Ergebniß wird verkündet und demnächst durch die zu amtlichen.
Publikationen dienenden Blätter bekannt gemacht.
Ueber die Handlung ist ein Protokoll aufzunehmen, aus welchem
die Zahl der Wähler, sowie der gültigen und ungültigen Stimmen und
die Zahl der auf die einzelnen Kandidaten gefallenen Stimmen für jeden
einzelnen Wahlbezirk ersichtlich sein muß, und in welchem die Bedenken
zu erwähnen sind, zu denen die Wahlen in einzelnen Bezirken etwa
Veranlassung gegeben haben.
Zur Beseitigung solcher Bedenken ist der Wahlkommissar befugt,
die von den Wahlvorstehern aufbewahrten Stimmzettel (F. 21. des
Reglements) einzufordern und einzusehen.
§# 28. Hat sich auf einen Kandidaten die absolute Mehrheit der
in dem Wahlkreise abgegebenen gültigen Stimmen vereinigt, so wird der-
selbe als gewählt proklamirt.
Hat sich eine absolute Stimmenmehrheit nicht herausgestellt, so hat
der Wahlkommissar die Vornahme einer engeren Wahl zu veranlassen
(§. 12. des Gesetzes).
§. 29. Der Termin für die engere Wahl ist von dem Wahlkom-
missar festzusetzen und darf nicht länger hinausgeschoben werden, als
höchstens 14 Tage nach der Ermittelung des Ergebnisses der ersten
Wahl (§§. 26. und 27. des Reglements).
§. 30. Auf die engere Wahl kommen nur diejenigen beiden Kan-
didaten, welche die meisten Stimmen erhalten haben (C. 12. des Gesetzes).
Sind auf mehrere Kandidaten gleich viele Stimmen gefallen, so entschei-
det das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommissars gezogen
wird, darüber, welche beiden Kandidaten auf die engere Wahl zu brin-
en sind.
#rer der wegen Vornahme der engeren Wahl nach Vorschrift des
§ 8. des Reglements zu erlassenden Bekanntmachung sind die beiden
Kandidaten, unter denen zu wählen ist, zu benennen, und es ist aus-
drücklich darauf hinzuweisen, daß alle auf andere Kandidaten fallenden
Stimmen ungültig seien.
g. 31. Die engere Wahl findet auf denselben Grundlagen und
nach denselben Vorschriften statt, wie die erste.
Insbesondere bleiben die Wahlbezirke, die Wahllokale und die Wahl-
vorsteher unverändert, soweit nicht eine Ersetzung der letzteren oder eine
Verlegung der Wahllokale nach dem Ermessen der zur Bestimmung
hierüber nach den §#§. 6. und 8. des Reglements berufenen Behörden
geboten erscheint.
Dergleichen Abänderungen sind nach Vorschrift des §. S. des Regle-
ments bekannt zu machen, ohne daß jedoch hierfür oder für die rücksichtlich
der engeren Wahl sonst erforderlichen Bekanntmachungen (S§. 8. und
10. des Reglements) die dort festgesetzte Frist eingehalten zu werden
raucht.
Auch ist die Bescheinigung darüber, daß die erwähnten Bekannt-
machungen in ortsüblicher Weise erfolgt sind, nicht auf der Wählerliste
zu ertheilen, sondern von den Gemeindevorständen den Wahlvorstehern
noch vor dem Wahltermine besonders einzureichen.
Bei der engeren Wahl sind dieselben Wählerlisten anzuwenden,