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wie bei der ersten Wahlhandlung. Sie sind zu diesem Zwecke von den
Wahlakten zu trennen und den Wahlvorstehern zuzustellen. Eine wieder-
holte Auslegung und Berichtigung derselben findet nicht statt.
§ 32. Tritt bei der engeren Wahl Stimmengleichheit ein, so
entscheidet das Loos, welches durch die Hand des Wahlkommissars ge-
zogen wird.
§. 33. Der Gewählte ist von der auf ihn gefallenen Wahl durch
den Wahlkommissar in Kenntniß zu setzen und zur Erklärung über die
Annahme derselben, sowie zum Nachweise, daß er nach §. 4. des Ge-
setzes wählbar ist, aufzufordern.
Annahme unter Protest oder Vorbehalt, sowie das Ausbleiben der
Erklärung binnen acht Tagen, von der Zustellung der Benachrichtigung,
gilt als Ablehnung.
#. 344. Im Falle der Ablehnung, oder wenn der Reichstag die
Wahl für ungültig erklärt, hat die zuständige Behörde sofort eine neue
Wahl zu veranlassen.
Für dieselben gelten die Vorschriften des §S. 31. des Reglements
mit der Maaßgabe, daß bei den zu erlassenden Bekanntmachungen die
im §. 8. des Reglements bestimmte achttägige Frist einzuhalten gK.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn für ausgeschiedene Mit-
glieder des Reichstages während des Laufes derselben Legislaturperiode
Ersatzwahlen stattfinden. Tritt dieser Fall jedoch später als ein Jahr
nach den allgemeinen Wahlen ein, so müssen die gesammten Wahlvor-
bereitungen, mit Einschluß der Aufstellung und Auslegung der Wähler-
listen, erneuert werden.
§. 35. Sämmtliche Verhandlungen, sowohl über die Wahlen in
den Wahlbezirken, als über die Zusammenstellung der Ergebnisse, werden
von dem Wahlkommissar unverzüglich der zuständigen Behörde eingereicht,
welche dieselben der Centralverwaltungsbehörde zur weiteren Mittheilung
an den Reichstag des Norddeutschen Bundes vorzulegen hat.
§ 36. Die in Gemäßheit der in den einzelnen Bundesstaaten be-
stehenden Verwaltungsorganisation nach den Ö§. 2. 3. 6. 8. 24. 34. und
35. zur Zeit zuständigen Behörden weist das unter Littr. D. anliegende
Verzeichniß nach.
Berlin, den 28. Mai 1870.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.