Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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S. Maj. der König von Württemberg: 
Allerhöchstihren Justiz-Minister Hermann von Mittnacht 
und 
Allerhöstihren Kriegs-Minister und General-Lieutenant Albert 
von Suckow, 
von welchen Bevollmächtigten, nach gegenseitiger Vorlegung und Aner- 
kennung ihrer Vollmachten, der nachstehende Vertrag verabredet und ge- 
schlossen ist. 
Art. 1. Württemberg tritt der zwischen dem Norddeutschen Bunde, 
Baden und Hessen vereinbarten, der Verhandlung d. d. Versailles den 
15. November d. J. beigefügten Verfassung dergestalt bei, daß alle in 
dieser Verfassung enthaltenen Bestimmungen, mit den im nachstehenden 
kurt 2. näher bezeichneten Maßgaben auf Württemberg volle Anwendung 
nden. 
Art. 2. Die Maßgaben, unter welchen die Verfassung des Deut- 
schen Bundes auf Württemberg Anwendung findet, sind folgende: 
1) Zu Art. 6. der Verfassung. 
Im Bundesrathe führt Württemberg vier Stimmen, und es be- 
trägt daher die Gesammtzahl der Stimmen im Bundesrathe 52. 
2) Zu Art. 20. der Verfassung. 
In Württemberg werden, bis zu der im §F. 5. des Wahlgesetzes 
vom 31. Mai 1869 vorbehaltenen gesetzlichen Regelung, 17 Abge- 
ordnete gewählt, und es beträgt daher die Gesammtzahl der Abge- 
ordneten 334. 
3) Zu den Art. 35. und 38. der Verfassung. 
Die im letzten Absatze der vorgenannten Artikel in Beziehung 
auf Baden getroffene Bestimmung findet auch auf Württemberg An- 
wendung. 
4) Zum VIII. Abschnitt der Verfassung. 
An Stelle der im VIII. Abschnitt der Verfassung enthaltenen 
gelten für Württemberg folgende Bestimmungen: 
Dem Bunde ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vor- 
rechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse 
beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das 
Post-Taxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif- 
Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Württembergs, 
sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für 
die telegraphische Korrespondenz zu. 
Ebenso steht dem Bunde die Regelung des Post= und Telegra- 
phen= Verkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen 
unmittelbaren Verkehr Württembergs mit seinen dem Deutschen 
Bunde nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es 
bei der Bestimmung im Art. 49. des Postvertrages vom 23. No- 
vember 1867 bewendet. 
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post= und 
Telegraphenwesens hat Württemberg keinen Theil. 
5) Zum XlI. Abschnitt der Verfassung. 
In Württemberg kommen die im XI. Abschnitt der Verfassung 
enthaltenen Vorschriften nach näherer Bestimmung der Militär-Kon- 
vention vom 21/25. November 1870 in Anwendung.
	        
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