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S. Maj. der König von Württemberg:
Allerhöchstihren Justiz-Minister Hermann von Mittnacht
und
Allerhöstihren Kriegs-Minister und General-Lieutenant Albert
von Suckow,
von welchen Bevollmächtigten, nach gegenseitiger Vorlegung und Aner-
kennung ihrer Vollmachten, der nachstehende Vertrag verabredet und ge-
schlossen ist.
Art. 1. Württemberg tritt der zwischen dem Norddeutschen Bunde,
Baden und Hessen vereinbarten, der Verhandlung d. d. Versailles den
15. November d. J. beigefügten Verfassung dergestalt bei, daß alle in
dieser Verfassung enthaltenen Bestimmungen, mit den im nachstehenden
kurt 2. näher bezeichneten Maßgaben auf Württemberg volle Anwendung
nden.
Art. 2. Die Maßgaben, unter welchen die Verfassung des Deut-
schen Bundes auf Württemberg Anwendung findet, sind folgende:
1) Zu Art. 6. der Verfassung.
Im Bundesrathe führt Württemberg vier Stimmen, und es be-
trägt daher die Gesammtzahl der Stimmen im Bundesrathe 52.
2) Zu Art. 20. der Verfassung.
In Württemberg werden, bis zu der im §F. 5. des Wahlgesetzes
vom 31. Mai 1869 vorbehaltenen gesetzlichen Regelung, 17 Abge-
ordnete gewählt, und es beträgt daher die Gesammtzahl der Abge-
ordneten 334.
3) Zu den Art. 35. und 38. der Verfassung.
Die im letzten Absatze der vorgenannten Artikel in Beziehung
auf Baden getroffene Bestimmung findet auch auf Württemberg An-
wendung.
4) Zum VIII. Abschnitt der Verfassung.
An Stelle der im VIII. Abschnitt der Verfassung enthaltenen
gelten für Württemberg folgende Bestimmungen:
Dem Bunde ausschließlich steht die Gesetzgebung über die Vor-
rechte der Post und Telegraphie, über die rechtlichen Verhältnisse
beider Anstalten zum Publikum, über die Portofreiheiten und das
Post-Taxwesen, jedoch ausschließlich der reglementarischen und Tarif-
Bestimmungen für den internen Verkehr innerhalb Württembergs,
sowie, unter gleicher Beschränkung, die Feststellung der Gebühren für
die telegraphische Korrespondenz zu.
Ebenso steht dem Bunde die Regelung des Post= und Telegra-
phen= Verkehrs mit dem Auslande zu, ausgenommen den eigenen
unmittelbaren Verkehr Württembergs mit seinen dem Deutschen
Bunde nicht angehörenden Nachbarstaaten, wegen dessen Regelung es
bei der Bestimmung im Art. 49. des Postvertrages vom 23. No-
vember 1867 bewendet.
An den zur Bundeskasse fließenden Einnahmen des Post= und
Telegraphenwesens hat Württemberg keinen Theil.
5) Zum XlI. Abschnitt der Verfassung.
In Württemberg kommen die im XI. Abschnitt der Verfassung
enthaltenen Vorschriften nach näherer Bestimmung der Militär-Kon-
vention vom 21/25. November 1870 in Anwendung.