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IV. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin.
§. 2. Das Ministerium des Innern. §##.#3. 6. und 8. Die
Ortsobrigkeiten. §# 24. 34. und 30. Das Ministerium des Innern.
V. Großherzogthum Sachsen-Weimar.
§. 2. Das Staatsministerium, Departement des Innern. S##. 3.
6. und 8. Die Gemeindevorstände. IF. 24. 34. und 35. Das Staats-
ministerium, Departement des Innern.
VI. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz.
§. 2. 6. 8. — mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals
— 24. 34. und 35: die Landesregierung zu Neu-Strelitz. §##. 3. und 8.
(Bestimmung des Wahllokals): die Ortsobrigkeiten.
VII. Großherzogthum Oldenburg.
§. 2. a) Für das Herzogthum Oldenburg: das Staats-
ministerium, Departement des Innern; b) für das Fürstenthum
Lübeck, mit Einschluß der cedirten vormals Holsteinschen Gebiets-
theile: die Regierung zu Eutin; c) für das Fürstenthum Birken-
feld: die Regierung zu Birkenfeld. §. 3. Die den Wahlvorstehern
zunächst vorgesetzten Behörden. §. 6. Das Staatsministerium. §#. 8.
— mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals — 24. 34. und 35.:
das Staatsministerium, Departement des Innern. §. 8. (Bestimmung
des Wahllokals): die Wahlvorsteher.
VIII. Herzogthum Braunschweig.
§. 2. Das Staatsministerium. §. 3. In den Städten: der Stadt-
magistrat, auf dem Lande: die Kreisdirektion. 9## 6. und 8. Der Ge-
meindevorstand, beziehentlich der Wahlvorsteher. §#§#. 24. 34. und 35.
Das Staatsministerium.
IX. Herzogthum Sachsen-Meiningen.
§. 2. Das Staatsministerium, Abtheilung des Innern. §. 3. In
den Städten: der Magistrat, beziehentlich das Bürgermeisteramt, auf
dem Lande: das Landrathsamt. §§. 6. S8. (mit Ausnahme der Bestim-
mung des Wahllokals) 24. 34. und 35: das Staatsministerium, Ab-
theilung des Innern. §. 8. (Bestimmung des Wahllokals): die Orts-
behörde (Magistrat, Bürgermeisteramt, Schultheiß).
X. Herzogthum Sachsen-Altenburg.
§. 2. Das Ministerium, Abtheilung des Innern. F. 3. In den
Städten: die Stadträthe, beziehentlich in Gößnitz das Gerichtsamt und
in Meuselwitz das Gericht, auf dem Lande: die Gerichtsämter. ÖS#. 6. 8.
(mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals) 24. 34. und 35: das
Ministerium, Abtheilung des Innern. §. 8. (Bestimmung des Wahl-
lokals): die Wahlvorsteher.