Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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IV. Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin. 
§. 2. Das Ministerium des Innern. §##.#3. 6. und 8. Die 
Ortsobrigkeiten. §# 24. 34. und 30. Das Ministerium des Innern. 
V. Großherzogthum Sachsen-Weimar. 
§. 2. Das Staatsministerium, Departement des Innern. S##. 3. 
6. und 8. Die Gemeindevorstände. IF. 24. 34. und 35. Das Staats- 
ministerium, Departement des Innern. 
VI. Großherzogthum Mecklenburg-Strelitz. 
§. 2. 6. 8. — mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals 
— 24. 34. und 35: die Landesregierung zu Neu-Strelitz. §##. 3. und 8. 
(Bestimmung des Wahllokals): die Ortsobrigkeiten. 
VII. Großherzogthum Oldenburg. 
§. 2. a) Für das Herzogthum Oldenburg: das Staats- 
ministerium, Departement des Innern; b) für das Fürstenthum 
Lübeck, mit Einschluß der cedirten vormals Holsteinschen Gebiets- 
theile: die Regierung zu Eutin; c) für das Fürstenthum Birken- 
feld: die Regierung zu Birkenfeld. §. 3. Die den Wahlvorstehern 
zunächst vorgesetzten Behörden. §. 6. Das Staatsministerium. §#. 8. 
— mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals — 24. 34. und 35.: 
das Staatsministerium, Departement des Innern. §. 8. (Bestimmung 
des Wahllokals): die Wahlvorsteher. 
VIII. Herzogthum Braunschweig. 
§. 2. Das Staatsministerium. §. 3. In den Städten: der Stadt- 
magistrat, auf dem Lande: die Kreisdirektion. 9## 6. und 8. Der Ge- 
meindevorstand, beziehentlich der Wahlvorsteher. §#§#. 24. 34. und 35. 
Das Staatsministerium. 
IX. Herzogthum Sachsen-Meiningen. 
§. 2. Das Staatsministerium, Abtheilung des Innern. §. 3. In 
den Städten: der Magistrat, beziehentlich das Bürgermeisteramt, auf 
dem Lande: das Landrathsamt. §§. 6. S8. (mit Ausnahme der Bestim- 
mung des Wahllokals) 24. 34. und 35: das Staatsministerium, Ab- 
theilung des Innern. §. 8. (Bestimmung des Wahllokals): die Orts- 
behörde (Magistrat, Bürgermeisteramt, Schultheiß). 
X. Herzogthum Sachsen-Altenburg. 
§. 2. Das Ministerium, Abtheilung des Innern. F. 3. In den 
Städten: die Stadträthe, beziehentlich in Gößnitz das Gerichtsamt und 
in Meuselwitz das Gericht, auf dem Lande: die Gerichtsämter. ÖS#. 6. 8. 
(mit Ausnahme der Bestimmung des Wahllokals) 24. 34. und 35: das 
Ministerium, Abtheilung des Innern. §. 8. (Bestimmung des Wahl- 
lokals): die Wahlvorsteher.
	        
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