Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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Die faustpfandlichen Rechte an den niedergelegten Werthpapieren 
sind mit voller rechtlicher Wirkung erworben, sobald der Empfangsschein 
über die Niederlegung ertheilt ist. 
Die Zinsscheine für einen vier Jahre nicht übersteigenden Zeitraum 
werden dem Kautionsbesteller belassen, beziehungsweise nach Ablauf dieses 
Zeitraums oder nach Ausreichung neuer Zinsscheine verabfolgt. Die 
Einziehung der neuen Zinsscheine erfolgt durch die Kasse. Letztere hat 
nicht die Verpflichtung, die Ausloosung der niedergelegten Werthpapiere 
zu überwachen. 
§. 7. Die Bestellung der Amtskaution ist vor der Einführung des 
Beamten in das kautionspflichtige Amt zu bewirken. 
In welchen Fällen die vorgesetzte Dienstbehörde ermächtigt ist, dem 
Beamten die nachträgliche, durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu 
bewirkende Beschaffung der Kaution ausnahmsweise zu gestatten, und in 
welcher Art dann die Ansammlung zu erfolgen hat, wird durch die im 
§. 3. erwähnte Präsidial-Verordnung bestimmt. 
§. 8. Verwaltet ein Beamter gleichzeitig mehrere kautionspflichtige 
Bundesämter, so genügt die Bestellung einer Kaution zu dem für eines 
dieser Aemter vorgeschriebenen Betrage. Sind die für die einzelnen 
Aemter vorgeschriebenen Kautionssätze verschieden, so ist die Kaution nach 
dem höchsten Satze zu leisten. 
§. 9. Verwaltet ein kautionspflichtiger Bundesbeamter gleichzeitig 
ein kautionspflichtiges Amt im Dienste eine Bundesstaates, so kann die 
für letzteres Amt bestellte Kaution, soweit sie den Bestimmungen dieses 
Gesetzes entspricht, mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Bun- 
desstaates und nach vorgängiger Vereinbarung darüber, wie viel von dem 
Gesammtbetrage der Kaution auf jedes der beiden Aemter zu rechnen ist, 
zugleich für das kautionspflichtige Bundes-Dienstverhältniß angenommen 
werden. 
§. 10. Die Amtskaution haftet dem Bunde für alle von dem 
kautionspflichtigen Beamten aus seiner Amtsführung zu vertretenden 
Schäden und Mängel an Kapital und Zinsen, sowie an gerichtlichen 
und außergerichtlichen Kosten der Ermittelung des Schadens. 
§. 14. Steht eine der nach F. 10. aus der Kaution zu deckenden 
Forderungen zur Exekution, so ist die dem kautionspflichtigen Beamten 
vorgesetzte Dienstbehörde ohne Weiteres berechtigt, die verpfändeten Werth- 
papiere bis auf Höhe der Forderung an einer innerhalb des Bundes- 
gebietes belegenen, von ihr zu bestimmenden Börse außergerichtlich ver- 
kaufen zu lassen. Der Kautionsbesteller ist in solchem Falle zur Aus- 
antwortung der ihm belassenen noch nicht fälligen Zinsscheine (F. 6.) 
verpflichtet. Ist diese Ausantwortung von ihm nicht zu erlangen, so 
kann er zur Erlegung des Geldwerths der von ihm zurückbehaltenen 
Zinsscheine in dem für die Beitreibung öffentlicher Abgaben vorgeschrie- 
benen Verfahren zwangsweise angehalten werden. 
Der Bund ist nicht verpflichtet, im Falle des Konkurses die ver- 
pfändeten Werthpapiere in die Konkursmasse einzuliefern. 
§. 12. Dem Bunde stehen dem kautionspflichtigen Bundesbeamten 
gegenüber alle Rechte zu, welche an dem Orte, wo der Beamte innerhalb 
des Bundesgebiets seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt 
 
	        
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