— 137 —
Die faustpfandlichen Rechte an den niedergelegten Werthpapieren
sind mit voller rechtlicher Wirkung erworben, sobald der Empfangsschein
über die Niederlegung ertheilt ist.
Die Zinsscheine für einen vier Jahre nicht übersteigenden Zeitraum
werden dem Kautionsbesteller belassen, beziehungsweise nach Ablauf dieses
Zeitraums oder nach Ausreichung neuer Zinsscheine verabfolgt. Die
Einziehung der neuen Zinsscheine erfolgt durch die Kasse. Letztere hat
nicht die Verpflichtung, die Ausloosung der niedergelegten Werthpapiere
zu überwachen.
§. 7. Die Bestellung der Amtskaution ist vor der Einführung des
Beamten in das kautionspflichtige Amt zu bewirken.
In welchen Fällen die vorgesetzte Dienstbehörde ermächtigt ist, dem
Beamten die nachträgliche, durch Ansammlung von Gehaltsabzügen zu
bewirkende Beschaffung der Kaution ausnahmsweise zu gestatten, und in
welcher Art dann die Ansammlung zu erfolgen hat, wird durch die im
§. 3. erwähnte Präsidial-Verordnung bestimmt.
§. 8. Verwaltet ein Beamter gleichzeitig mehrere kautionspflichtige
Bundesämter, so genügt die Bestellung einer Kaution zu dem für eines
dieser Aemter vorgeschriebenen Betrage. Sind die für die einzelnen
Aemter vorgeschriebenen Kautionssätze verschieden, so ist die Kaution nach
dem höchsten Satze zu leisten.
§. 9. Verwaltet ein kautionspflichtiger Bundesbeamter gleichzeitig
ein kautionspflichtiges Amt im Dienste eine Bundesstaates, so kann die
für letzteres Amt bestellte Kaution, soweit sie den Bestimmungen dieses
Gesetzes entspricht, mit Zustimmung der zuständigen Behörde des Bun-
desstaates und nach vorgängiger Vereinbarung darüber, wie viel von dem
Gesammtbetrage der Kaution auf jedes der beiden Aemter zu rechnen ist,
zugleich für das kautionspflichtige Bundes-Dienstverhältniß angenommen
werden.
§. 10. Die Amtskaution haftet dem Bunde für alle von dem
kautionspflichtigen Beamten aus seiner Amtsführung zu vertretenden
Schäden und Mängel an Kapital und Zinsen, sowie an gerichtlichen
und außergerichtlichen Kosten der Ermittelung des Schadens.
§. 14. Steht eine der nach F. 10. aus der Kaution zu deckenden
Forderungen zur Exekution, so ist die dem kautionspflichtigen Beamten
vorgesetzte Dienstbehörde ohne Weiteres berechtigt, die verpfändeten Werth-
papiere bis auf Höhe der Forderung an einer innerhalb des Bundes-
gebietes belegenen, von ihr zu bestimmenden Börse außergerichtlich ver-
kaufen zu lassen. Der Kautionsbesteller ist in solchem Falle zur Aus-
antwortung der ihm belassenen noch nicht fälligen Zinsscheine (F. 6.)
verpflichtet. Ist diese Ausantwortung von ihm nicht zu erlangen, so
kann er zur Erlegung des Geldwerths der von ihm zurückbehaltenen
Zinsscheine in dem für die Beitreibung öffentlicher Abgaben vorgeschrie-
benen Verfahren zwangsweise angehalten werden.
Der Bund ist nicht verpflichtet, im Falle des Konkurses die ver-
pfändeten Werthpapiere in die Konkursmasse einzuliefern.
§. 12. Dem Bunde stehen dem kautionspflichtigen Bundesbeamten
gegenüber alle Rechte zu, welche an dem Orte, wo der Beamte innerhalb
des Bundesgebiets seinen dienstlichen Wohnsitz hat oder zuletzt gehabt