Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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(Nr. 314.) Verordnung, betreffend die Kautionen der bei den Verwaltungen der 
Post, der Telegraphen und des Eichungswesens angestellten Beamten. 
Vom 29. Juni 1869. B.-G.-Bl. Nr. 27 S. 285. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver- 
ordnen auf Grund der Ö#§. 3., 7. und 16. des Gesetzes vom 2. Juni 
d. J., betreffend die Kautionen der Bundesbeamten (Bundesgesetzbl. 
S. 161.), nach Einvernehmen mit dem Bundesrathe, im Namen des 
Norddeutschen Bundes, was folgt: 
Art. 1. Zur Kautionsleistung sind die nachstehenden Beamtenklassen 
verpflichtet: 
I. Im Bereiche der Postverwaltung: a) die bei den Ober-Post- 
kassen und den Postanstalten angestellten oder beschäftigten Beamten, 
Unterbeamten und kontraktlichen Diener, mit alleiniger Ausnahme der 
Orts-Postkassenkontroleure; b) Rendant, Kontroleur, Kassirer des Zei- 
tungs-Debitskomtoirs in Berlin und diejenigen bei demselben angestellten 
Beamten und Unterbeamten, welche mit der Kassenführung und Ausgabe 
der Zeitungen, sowie mit der Verwaltung des Materials betraut sind; 
c) der Vorsteher des Post-Montirungsdepots in Berlin; d) Führer von 
Postdampfschiffen. 
II. Im Bereiche der Telegraphenverwaltung: a) diejenigen Tele- 
graphen-Inspectoren, Telegraphen-Direktionssekretäre, Telegraphensekretäre, 
Obertelegraphisten und Telegraphisten, welche Stationsvorsteher sind, eine 
Kasse führen oder Materialien verwalten; b) die sonstigen Verwalter von 
Telegraphenstationen, sofern sie nicht etwa als Postbeamte bereits Kaution 
geleistet haben; c) diejenigen Unterbeamten, welchen die Annahme, die 
Aufbewahrung oder der Transport von Geld oder Materialien obliegt. 
III. Im Bereiche der Verwaltung des Eichungswesens: der Ren- 
dant der Kasse der Normal-Eichungskommission. 
Art. 2. Die Höhe der von den vorbezeichneten Beamtenklassen zu 
leistenden Kautionen beträgt: 
I. Im Bereiche der Postverwaltung: 
4) für den Rendanten des Zeitungs-Debitkomtoirs in Berlin und 
die Rendanten der Ober-Postkassen. 3000 Thlr., 
2) für Kontroleur und Kassirer des Zeitungs- 
Debitskomtoirs in Berlin, für Kassirer von 
Ober-Postkassen, den Vorsteher des Post-Mon- 
tirungsdepots und Führer von Postdampfschiffen 1000 „ 
3) für Buchhalter von Ober-Postkassen 3800 „ 
4) für Hülfsbuchhalter von Ober-Postkassen. 600 „ 
5) für Vorsteher von Post= oder Eisenbahn-Post- 
  
ämtern von größerem Umfange. 3000 „ 
6) für Vorsteher von Post= oder Eisenbahn-Post- 
ämtern von mittlerem Umfanggeg 1000 „ 
7) für Vorsteher von Postämtern geringeren Um- 
fangs 600 „ 
8) für Expektanten aus der Zahl versorgungs= 
berechtigter Offiziere auf Anstellung als Post- 
amtsvorsteher während des Vorbereitungs- 
und Probedienstees 300 „
	        
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