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c) zu Art. 18. der Verfassung,
zu den Art. 35. und 38. der Verfassung,
e) zu Art. 56. der Verfassung,
f)) zu Art. 62. der Verfassung,
B zu Art. 78. der Verfassung, und
h) zu Art. 80. der Verfassung
finden auch auf Württemberg Anwendung.
2) Zu Art. 45. der Verfassung wurde anerkannt, daß auf den Würt-
tembergischen Eisenbahnen bei ihren Bau-, Betriebs= und Verkehrs-
verhältnissen nicht alle in diesem Artikel aufgeführten Transportgegen-
stände in allen Gattungen von Verkehren zum Ein-Pfennig-Satz
befördert werden können.
3) Zum Art. 2. Nr. 4. des Vertrages vom heutigen Tage war man
darüber einverstanden, daß die Ausdehnung der, im Norddeutschen
Bunde über die Vorrechte der Post geltenden Bestimmungen auf den
internen Verkehr Württembergs insoweit von der Zustimmung Würt-
tembergs abhängen soll, als diese Bestimmungen der Post Vorrechte
beilegen, welche derselben nach der gegenwärtigen Gesetzgebung in
Würtlemberg nicht zustehen.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.
v. Friesen. v. Freydorf. Hofmann. Mittnacht. Delbrück.
Türckheim. v. Suckow.
3. Militär-Konveution zwischen dem Norddeutschen Bunde und
Württemberg.
Se. Maj. der König von Preußen im Namen des Norddeutschen
Bundes und S. Maj. der König von Württemberg, in der Absicht, die
Bestimmungen der zwischen Ihnen vereinbarten Verfassung des Deut-
schen Bundes über das Bundeskriegswesen den besonderen Verhältnissen
des Königreichs Württemberg anzupassen, haben Unterhandlungen eröff-
nen lassen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar:
Se. Maj. der König von Preußen:
Allerhöchstihren Staats-, Kriegs= und Marine-Minister, General
der Infanterie Albrecht von Roon;
Se. Maj. der König von Württemberg:
Allerhöchstihren Kriegsminister, General-Lieutenant Albert von
Suckow,
von welchen Bevollmächtigten, nach Vorlegung und gegenseitiger Aner-
kennung ihrer Vollmachten die nachstehende
Militärkonvention
verabredet und geschlossen ist.
Art. 1. Die Königl. Württembergischen Truppen als Theil des
Deutschen Bundesheeres bilden ein in sich geschlossenes Armeekorps nach
der anliegenden Formation nebst der entsprechenden Anzahl von Ersatz-
und Besatzungstruppen nach Preußischen Normen im Falle der Mobil-
machung oder Kriegsbereitschaft.