Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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c) zu Art. 18. der Verfassung, 
zu den Art. 35. und 38. der Verfassung, 
e) zu Art. 56. der Verfassung, 
f)) zu Art. 62. der Verfassung, 
B zu Art. 78. der Verfassung, und 
h) zu Art. 80. der Verfassung 
finden auch auf Württemberg Anwendung. 
2) Zu Art. 45. der Verfassung wurde anerkannt, daß auf den Würt- 
tembergischen Eisenbahnen bei ihren Bau-, Betriebs= und Verkehrs- 
verhältnissen nicht alle in diesem Artikel aufgeführten Transportgegen- 
stände in allen Gattungen von Verkehren zum Ein-Pfennig-Satz 
befördert werden können. 
3) Zum Art. 2. Nr. 4. des Vertrages vom heutigen Tage war man 
darüber einverstanden, daß die Ausdehnung der, im Norddeutschen 
Bunde über die Vorrechte der Post geltenden Bestimmungen auf den 
internen Verkehr Württembergs insoweit von der Zustimmung Würt- 
tembergs abhängen soll, als diese Bestimmungen der Post Vorrechte 
beilegen, welche derselben nach der gegenwärtigen Gesetzgebung in 
Würtlemberg nicht zustehen. 
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben. 
v. Friesen. v. Freydorf. Hofmann. Mittnacht. Delbrück. 
Türckheim. v. Suckow. 
3. Militär-Konveution zwischen dem Norddeutschen Bunde und 
Württemberg. 
Se. Maj. der König von Preußen im Namen des Norddeutschen 
Bundes und S. Maj. der König von Württemberg, in der Absicht, die 
Bestimmungen der zwischen Ihnen vereinbarten Verfassung des Deut- 
schen Bundes über das Bundeskriegswesen den besonderen Verhältnissen 
des Königreichs Württemberg anzupassen, haben Unterhandlungen eröff- 
nen lassen und zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, und zwar: 
Se. Maj. der König von Preußen: 
Allerhöchstihren Staats-, Kriegs= und Marine-Minister, General 
der Infanterie Albrecht von Roon; 
Se. Maj. der König von Württemberg: 
Allerhöchstihren Kriegsminister, General-Lieutenant Albert von 
Suckow, 
von welchen Bevollmächtigten, nach Vorlegung und gegenseitiger Aner- 
kennung ihrer Vollmachten die nachstehende 
Militärkonvention 
verabredet und geschlossen ist. 
Art. 1. Die Königl. Württembergischen Truppen als Theil des 
Deutschen Bundesheeres bilden ein in sich geschlossenes Armeekorps nach 
der anliegenden Formation nebst der entsprechenden Anzahl von Ersatz- 
und Besatzungstruppen nach Preußischen Normen im Falle der Mobil- 
machung oder Kriegsbereitschaft.
	        
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