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2) die Vorschriften, welche in Ansehung der Eintragungen in das
Handelsregister noch andere als die in dem Handelsgesetzbuch
bestimmten Eintragungen zulassen oder gebieten;
3) die Vorschriften, welche den Prokuristen zur Ertheilung von
Konsensen vor den mit der Führung der Eigenthums= und
Hypothekenbücher oder der Schuld= und Pfandprotokolle be-
auftragten Behörden und Beamten nur für den Fall be-
fugt erklären, daß demselben diese Befugniß besonders bei-
gelegt ist;
4) die Vorschriften, welche bestimmen, daß die Vorschriften des
Landesrechts über die rechtlichen Voraussetzungen für den
Erwerb des Eigenthums an unbeweglichen Sachen durch die
Bestimmungen des Handelsgesetzbuches nicht berührt werden;
5) die Vorschriften, welche die Anwendung des Art. 295. des
Handelsgesetzbuches insoweit beschränken, als sie die abwei-
chenden Vorschriften, welche das bürgerliche Recht für die
zur Eintragung in das Hypothekenbuch bestimmten Schuld-
urkunden enthält, in Kraft erhalten;
6) die Vorschriften, welche die Art. 306. und 307. des Han-
delsgesetzbuches auf Inhaberpapiere, so lange dieselben außer
Kurs gesetzt sind, für nicht anwendbar erklären;
7) die Vorschriften, welche bestimmen, daß unter Konkurs im
Sinne des Handelsgesetzbuches auch das Falliment des Rhei-
nischen Rechts und das Debitverfahren des Bremischen
Rechts zu verstehen sei;
8) die Vorschriften, welche bestimmen, daß durch die Art. 313.
bis 316. des Handelsgesetzbuches die im bürgerlichen Rechte
in einem weiteren Umfange begründete Zulassung des
Zurückbehaltungsrechtes (Retentionsrechtes) nicht berührt
werden.
§. 4. Als Landesgesetze bleiben, auch soweit sie Abänderungen des
Handelsgesetzbuches enthalten, in Geltung: Z
für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin: die S#. 51. bis 55.
der die Publikation des Handelsgesetzbuches betreffenden Ver-
ordnung vom 28. Dezember 1863; .
für die freie Hansestadt Bremen: die am 12. Februar 1866 publizirte,
die Löschung der Seeschiffe betreffende obrigkeitliche Verordnung;
für die freie und Hansestadt Hamburg: der §. 50 des am 22. De-
zember 1865 publizirten Einführungsgesetzes zum Allgemeinen
Deutschen Handelsgesetzbuch.
S5. Die in Gemäßheit der S#. 16. und 52. der unter dem
6. Juni 1864 von dem Senate der freien Hansestadt Bremen publizirten
obrigkeitlichen Verordnung, betreffend die Einführung des Allgemeinen
Deutschen Handesgesetzbuches, den Privatgläubigern eines Handelsgesell-
schafters in Ansehung des Vermögens einer Handelsgesellschaft zu der
Zeit, zu welcher dieses Gesetz in Geltung tritt, zustehenden Pfand= und
Vorzugsrechte bleiben unberührt.