Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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2) die Vorschriften, welche in Ansehung der Eintragungen in das 
Handelsregister noch andere als die in dem Handelsgesetzbuch 
bestimmten Eintragungen zulassen oder gebieten; 
3) die Vorschriften, welche den Prokuristen zur Ertheilung von 
Konsensen vor den mit der Führung der Eigenthums= und 
Hypothekenbücher oder der Schuld= und Pfandprotokolle be- 
auftragten Behörden und Beamten nur für den Fall be- 
fugt erklären, daß demselben diese Befugniß besonders bei- 
gelegt ist; 
4) die Vorschriften, welche bestimmen, daß die Vorschriften des 
Landesrechts über die rechtlichen Voraussetzungen für den 
Erwerb des Eigenthums an unbeweglichen Sachen durch die 
Bestimmungen des Handelsgesetzbuches nicht berührt werden; 
5) die Vorschriften, welche die Anwendung des Art. 295. des 
Handelsgesetzbuches insoweit beschränken, als sie die abwei- 
chenden Vorschriften, welche das bürgerliche Recht für die 
zur Eintragung in das Hypothekenbuch bestimmten Schuld- 
urkunden enthält, in Kraft erhalten; 
6) die Vorschriften, welche die Art. 306. und 307. des Han- 
delsgesetzbuches auf Inhaberpapiere, so lange dieselben außer 
Kurs gesetzt sind, für nicht anwendbar erklären; 
7) die Vorschriften, welche bestimmen, daß unter Konkurs im 
Sinne des Handelsgesetzbuches auch das Falliment des Rhei- 
nischen Rechts und das Debitverfahren des Bremischen 
Rechts zu verstehen sei; 
8) die Vorschriften, welche bestimmen, daß durch die Art. 313. 
bis 316. des Handelsgesetzbuches die im bürgerlichen Rechte 
in einem weiteren Umfange begründete Zulassung des 
Zurückbehaltungsrechtes (Retentionsrechtes) nicht berührt 
werden. 
§. 4. Als Landesgesetze bleiben, auch soweit sie Abänderungen des 
Handelsgesetzbuches enthalten, in Geltung: Z 
für das Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin: die S#. 51. bis 55. 
der die Publikation des Handelsgesetzbuches betreffenden Ver- 
ordnung vom 28. Dezember 1863; . 
für die freie Hansestadt Bremen: die am 12. Februar 1866 publizirte, 
die Löschung der Seeschiffe betreffende obrigkeitliche Verordnung; 
für die freie und Hansestadt Hamburg: der §. 50 des am 22. De- 
zember 1865 publizirten Einführungsgesetzes zum Allgemeinen 
Deutschen Handelsgesetzbuch. 
S5. Die in Gemäßheit der S#. 16. und 52. der unter dem 
6. Juni 1864 von dem Senate der freien Hansestadt Bremen publizirten 
obrigkeitlichen Verordnung, betreffend die Einführung des Allgemeinen 
Deutschen Handesgesetzbuches, den Privatgläubigern eines Handelsgesell- 
schafters in Ansehung des Vermögens einer Handelsgesellschaft zu der 
Zeit, zu welcher dieses Gesetz in Geltung tritt, zustehenden Pfand= und 
Vorzugsrechte bleiben unberührt.
	        
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