Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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g. 6. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1870 in Kraft. 
Urkundlich 2c. 
Gegeben Schloß Babelsberg, den 5. Juni 1869. 
(L. S.) Wilhelm. 
Gr. v. Bismarck-Schönhausen. 
16. (Nr. 303.) Gesetz, betreffend die Wechselstempelsteuer im Norddeutschen Bunde. 
Vom 10. Juni 1869. B.-G.-Bl. Nr. 21. S. 193 ff. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. ver- 
ordnen 2c., was folgt: 
C. 1. Gezogene und eigene Wechsel unterliegen im Gebiete des Nord- 
deutschen Bundes, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, einer 
uch Vorschrist dieses Gesetzes zu erhebenden, zur Bundeskasse fließenden 
gabe. 
Von der Stempelabgabe befreit bleiben: 
4) die vom Auslande auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande 
zahlbaren Wechsel; 
2) die vom Inlande auf das Ausland gezogenen, nur im Auslande 
und zwar auf Sicht oder spätestens innerhalb zehn Tagen nach 
dem Tage der Ausstellung zahlbaren Wechsel, sofern sie vom Aus- 
steller direkt in das Ausland remittirt werden. 
§. 2. Die Stempelabgabe wird in folgenden, im Dreißigthalerfuße 
unter Eintheilung des Thalers in dreißig Groschen berechneten und nach 
der Summe, auf welche der Wechsel lautet, abgestuften Steuersätzen er- 
hoben, nämlich: 
von einer Summe von 50 Rthlrn. oder weniger . 1 Sgr., 
„ „ „ Üüber 50 „ bis 100 Rthlr. 44 „ 
7“ /- 77 77 100 "7 57 200 ½ 3 
7 / 17 rl 200 n » 300 7 2 44 7 
und so fort von jedem ferneren 100 Rthlr. der Summe 11 Sgr. mehr, 
dergestalt, daß jedes angefangene Hundert für voll gerechnet wird. 
§. 3. Die zum Zweck der Berechnung der Abgabe vorzunehmende 
Umrechnung der in einer anderen als der Thalerwährung (§. 2.) aus- 
gedrückten Summen erfolgt, soweit der Bundesrath nicht für gewisse 
Währungen allgemein zum Grunde zu legende Mittelwerthe festsetzt!) 
und bekannt macht, nach Maaßgabe des laufenden Kurses. 
§. 4. Für die Entrichtung der Abgabe sind der Bundeskasse 
sämmtliche Personen, welche an dem Umlaufe des Wechsels im Bundes- 
gebiete Theil genommen haben, solidarisch verhaftet. 
§. 5. Als Theilnehmer an dem Umlaufe eines Wechsels wird hin- 
sichtlich der Steuerpflichtigkeit angesehen: der Aussteller, jeder Unterzeich- 
ner oder Mitunterzeichner eines Acceptes, eines Indossaments oder einer 
anderen Wechselerklärung, und Jeder, der für eigene oder fremde Rech- 
nung den Wechsel erwirbt, veräußert, verpfändet oder als Sicherheit an- 
nimmt, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt oder leistet, 
# 
1) Siehe Bekanntmachung vom 13. Dez. 1869 Nr. 393.
	        
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