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lassen, so ist der nächste, und, so lange die Versteuerung nicht bewirkt
ist, auch jeder fernere inländische Inhaber verpflichtet, den Wechsel zu
versteuern, ehe er denselben auf der Vorder= oder Rückseite unterzeichnet,
veräußert, verpfändet, zur Zahlung präsentirt, Zahlung darauf empfängt
oder leistet, eine Quittung darauf setzt, Mangels Zahlung Protest er-
heben läßt oder den Wechsel aus den Händen giebt. Auf die von den
Vordermännern verwirkten Strafen hat die Entrichtung der Abgabe durch
einen späteren Inhaber keinen Einfluß.
#. 12. Der Verwahrer eines zum Accepte versandten unversteuer-
ten Wechselexemplars wird, wenn er dasselbe gegen Vorlegung eines nicht
versteuerten Exemplars (oder einer nicht versteuerten Kopie) desselben
Wechsels ausliefert, für die Stempelabgabe verhaftet und verfällt, wenn
dieselbe nicht entrichtet wird, in die im §S. 15. bestimmte Strafe.
fn 13. Die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelabgabe wird
erfüllt:
4) durch Ausstellung des Wechsel auf einem mit dem erforderlichen
Bundesstempel versehenen Blanket, oder 2) durch Verwendung der erfor-
derlichen Bundesstempelmarke auf dem Wechsel, wenn hierbei die von
dem Bundesrathe erlassenen und bekannt gemachten Vorschriften 7) über
die Art und Weise der Verwendung beobachtet worden sind.
§. 14. Stempelmarken, welche nicht in der vorgeschriebenen Weise
verwendet worden sind, werden als nicht verwendet angesehen.
§. 15. Die Nichterfüllung der Verpflichtung zur Entrichtung der
Stempelabgabe wird mit einer Geldbuße bestraft, welche dem fünf-
zigfachen Betrage der hinterzogenen Abgabe gleichkommt.
Diese Strafe ist besonders und ganz zu entrichten von Jedem, wel-
cher der nach den IS#. 4— 12. ihm obliegenden Verpflichtung zur Ent-
richtung der Stempelabgabe nicht rechtzeitig genügt hat, ingleichen von
inländischen Maklern und Unterhändlern, welche wissentlich unversteuerte
Wechsel verhandelt haben.
Die Verwandlung einer Geldbuße, zu deren Zahlung der Verpflich-
tete unvermögend ist, in eine Freiheitsstrafe findet nicht statt. Auch
darf zur Beitreibung von Geldbußen ohne Zustimmung des Verurtheil-
ten, insofern dieser ein Inländer ist, kein Grundstück subhastirt werden.
§. 16. Der Acceptant eines gezogenen und der Aussteller eines tro-
ckenen Wechsels können daraus, daß der Wechsel zur Zeit der Annahme-
Erklärung, beziehungsweise der Aushändigung, mangelhaft gewesen sei, kei-
nen Einwand gegen die gesetzlichen Folgen der Nichtversteuerung desselben
entnehmen.
§. 17. Wechselstempel-Hinterziehungen (§. 15.) verjähren in fünf
Jahren, von dem Tage der Ausstellung des Wechsels an gerechnet. Die
Verjährung wird durch jede auf Verfolgung der Hinterziehung gegen
den Angeschuldigten gerichtete amtliche Handlung unterbrochen,
§. 18. In Betreff der Feststellung, Untersuchung und Entscheidung der
Wechselstempel-Hinterziehung und der Vollstreckung der Strafe, sowie
in Betreff der Strafmilderung und des Erlasses der Strafe im Gnaden-
wege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das
4) S. Bekanntmachung v. 13. Dez. 1869 IV. 393 III.
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