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Verfahren wegen Vergehen gegen die Zollgesetze — in den von der ge-
meinschaftlichen Zollgrenze ausgeschlossenen Bezirken aber das Verfahren
wegen Vergehen gegen die Stempelgesetze — bestimmt.
Die im §. 15. vorgeschriebenen Geldbußen fallen dem Fiskus des-
jenigen Staates zu, von dessen Behörden die Strafentscheidung erlassen ist.
19. Zede von einer nach §. 18. zuständigen Behörde wegen
Wechselstempel-Hinterziehung einzuleitende Untersuchung und zu erlas-
sende Strafentscheidung kann auch auf diejenigen Inhaber des Wechsels,
welche anderen Bundesstaaten angehören, ausgedehnt werden. Die Straf-
vollstreckung ist nöthigenfalls durch Requisition der zuständigen Behörden
und Beamten des Staates zu bewirken, in dessen Gebiete die Voll-
streckungsmaaßregel zur Ausführung kommen soll.
Die Behörden und Beamten der Bundesstaaten sollen sich gegen-
seitig thätig und ohne Verzug den verlangten Beistand in allen gesetzli-
chen Maaßregeln leisten, welche zur Entdeckung oder Bestrafung der
Wechselstempel-Hinterziehungen dienlich sind.
§. 20. Die in den einzelnen Staaten des Bundes mit der Beauf-
sichtigung des Stempelwesens beauftragten Behörden und Beamten haben
die ihnen obliegenden Verpflichtungen mit gleichen Befugnissen, wie sie
ihnen hinsichtlich der nach den Landesgesetzen zu entrichtenden Stempel-
abgaben zustehen, auch hinsichtlich der Bundes-Stempelabgabe wahrzu-
nehmen.
§ . 21. Außer den Steuerbehörden haben alle diejenigen Staats-
oder Kommunalbehörden und Beamten, denen eine richterliche oder Po-
lizeigewalt anvertraut ist, sowie die Notare und andere Beamte, welche
Wechselproteste ausfertigen, die Verpflichtung, die Besteuerung der bei
ihnen vorkommenden Wechsel und Anweisungen von Amtswegen zu prü-
fen und die zu ihrer Kenntniß kommenden Zuwiderhandlungen gegen
dieses Gesetz bei der nach §. 18. zuständigen Behörde zur Anzeige zu
bringen. Notare, Gerichtspersonen und andere Beamte, welche Wechsel-
proteste ausfertigen, sind verbunden, sowohl in dem Proteste, als in dem
über die Protestation etwa aufzunehmenden Protokolle ausdrücklich zu
bemerken, mit welchem Stempel die protestirte Urkunde versehen, oder
daß sie mit einem Bundesstempel nicht versehen ist.
§. 22. Das Bundespräsidium ist ermächtigt, wegen der Anferti-
gung und des Debits der Bundesstempelmarken und gestempelten Blan-
kets, sowie wegen der Bedingungen, unter welchen für verdorbene Stem-
pelmarken und Blankets Erstattung zulässig ist, die erforderlichen Anord-
nungen zu erlassen 1).
23. Wer unechte Bundesstempelmarken anfertigt oder echte ver-
fälscht, ingleichen wer wissentlich von falschen oder gefälschten Stempel-
marken Gebrauch macht oder sich einer dieser Handlungen in Bezug auf
gestempelte Blankets (§. 13. Nr. 1.) schuldig macht, hat die in den
Landesgesetzen bestimmte Strafe der Fälschung des Stempelpapiers und,
in Ermangelung besonderer Strafvorschriften über diesen Gegenstand,
die Strafe der Fälschung öffentlicher Urkunden verwirkt.
Wer wissentlich eine schon einnal verwendete Stempelmarke, oder
1) S. Bekanntmachung v. 13. Dec. 1869. IV Nr. 394.