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der Bundeskasse Entschädigung geleistet. Sind in den der Befreiung
zum Grunde liegenden Verträgen, Spezialprivilegien und sonstigen Rechts-
titeln Bestimmungen über die Art und Höhe der Entschädigung enthal-
ten, so behält es dabei sein Bewenden.
Andernfalls wird bis zum Erlöschen der Befreiung dem Berechtig-
ten der Stempelbetrag, welchen er nach Vorschrift dieses Gesetzes entrich-
tet hat, auf Grund periodischer Nachweisung aus der Bundeskasse erstat-
tet. Die Aufstellung und Prüfung der periodischen Nachweisungen er-
folgt nach den von dem Bundesrathe hierüber zu erlassenden näheren
Anordnungen.
Für Stempelbeträge, deren Erstattung der Berechtigte von anderen
Theilnehmern am Umlaufe des Wechsels oder von seinen Kommittenten
zu fordern hat, wird in keinem Falle aus der Bundeskasse Entschädigung
gewährt.
§. 27. Jedem Bundesstaate wird von der jährlichen Einnahme
für die in seinem Gebiete debitirten Wechselstempelmarken und gestem-
pelten Blankets bis zum Schlusse des Jahres 1871 der Betrag von 36
Prozent, bis zum Schlusse des Jahres 1873 der Betrag von 24 Pro-
zent, bis zum Schlusse des Jahres 1875 der Betrag von 12 Prozent
und von da ab dauernd der Betrag von 2 Prozent aus der Bundeskasse
gewährt.
§. 28. Die zur Ausführung dieses Gesetzes nöthigen Bestimmungen
werden vom Bundesrathe getroffen.
§. 29. Dies Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1870 in Kraft.
In Betreff aller vor diesem Tage ausgestellten inländischen oder
von dem ersten inländischen Inhaber aus den Händen gegebenen aus-
ländischen Wechsel kommen noch die bisherigen landesgesetzlichen Vor-
schriften zur Anwendung.
Urkundlich rc.
Gegeben Berlin, den 10. Juni 1869.
(L. S.) Wilhelm.
Gr. v. Bismarck-Schönhausen.
(Nr. 393.) Bekanntmachung zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechsel-
henwesstener im Norddeutschen Bunde. Vom 13. Dezember 1869. B.-G.-Bl.
Auf Grund der Bestimmungen in den §§. 3. 13. Nr. 2., 24. Nr.
1. und 26. des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer im Nord-
deutschen Bunde, vom 10. Juni d. J. (Bundesgesetzbl. S. 193.) hat
der Bundesrath die nachstehenden Beschlüsse gefaßt:
I. Zu §. 3. des Gesetzes. Behufs der Umrechnung der in
einer anderen als der Thalerwährung ausgedrückten Summen zum Zwecke
der Berechnung der Wechselstempelabgabe sind für die nachstehend be-
gemneer Währungen die dabei bemerkten Mittelwerthe bis auf Weiteres
estgesetzt und allgemein im ganzen Bundesgebiete bei der Berechnung
des Wechselstempels zum Grunde zu legen: