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(Nr. 394.) Bekanntmachung, betreffend den Debit der Bundes-Stempelmarken und
gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechsel-Stempelsteuer, sowie
das Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken und Blankets.
Vom 13. Dezember 1869. B.-G.-Bl. Nr. 39. S. 695.
Zur Ausführung der Bestimmung im F. 22. des Gesetzes vom 10.
Juni d. J., die Wechsel-Stempelsteuer im Norddeutschen Bunde betreffend
(Bundesgesetzbl. S. 193.), wird hierdurch bekannt gemacht, daß vom 30.
d. M. ab die zur Entrichtung der Wechsel-Stempelsteuer (nach F. 13.
des Gesetzes vom 10. Juni d. J.) erforderlichen Bundes-Stempelmarken
und gestempelten Blankets zu dem Preise des Stempelbetrages, auf welchen
dieselben lauten, bei den Postanstalten im Gebiete des Norddeutschen Bun-
des, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, werden verkauft werden.
Die Bundes-Stempelmarken sind mit der Umschrift „Norddeutscher
Wechselstempel“ und der Angabe des Steuerbetrages in Groschen, für
welchen sie gelten, bezeichnet und für Werthbeträge von 1, 1½, 3, 4½,6,
7½, 9, 12, 15, 30, 45, 60, 90, 150 und 300 Groschen zum Verkauf
gestellt. Die mit dem Bundesstempel versehenen Wechselblankets lauten auf
Steuerbeträge von 1, 1½, 3, 4½, 6, 7½, 9, 12, 15 und 30 Groschen.
Stempelmarken und Blankets zum Werthe von 1, 1½ und 3
Groschen werden bei allen Postanstalten, auch den Postexpeditionen zweiter
Klasse, verkauft. Die Debitsstellen für Marken und Blankets, welche auf
höhere Stempelbeträge lauten, werden nach den örtlichen Verhältnissen, dem
Bedürfniß entsprechend, bestimmt. Die bezüglichen Anordnungen sollen durch
Aushang an Amtsstelle der Postanstalten und, soweit erforderlich, durch
amtliche Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.
Für die bei den Postanstalten angekauften, demnächst aber verdorbenen
Stempelmarken und Blankets kann nur dann Erstattung beansprucht
werden, wenn
4) der Schaden mindestens einen Thaler beträgt und wenn
2) vollständig erwiesen wird, daß der Schaden lediglich durch Zufall oder
Versehen veranlaßt und von den betreffenden Stempelmaterialien,
beziehungsweise von den Schriftstücken, zu welchen sie verwendet
sind, noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht ist, wodurch
das steuerliche Interesse gefährdet werden kann;
wenn endlich
3) der Erstattungsanspruch innerhalb 14 Tagen, nachdem der Schaden
dem Berechtigten bekannt geworden, bei der Ober-Postdirektion des
Bezirks, in Lübeck, Bremen und Hamburg bei dem zuständigen
Ober-Postamte, angemeldet wird.
Die Erstattung erfolgt durch Umtausch der verdorbenen gegen andere
Stempelmaterialien bei der zu bestimmenden Debitsstelle.
Hinsichtlich der Art und Weise der Verwendung der Bundes-Stempel-
marken wird auf die am heutigen Tage erlassene Bekanntmachung zur
Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer im Nord-
deutschen Bunde, unter Nr. II. verwiesen.
Berlin, den 13. Dezember 1869.
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes.
In Vertretung: Delbrück.