Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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(Nr. 394.) Bekanntmachung, betreffend den Debit der Bundes-Stempelmarken und 
gestempelten Blankets zur Entrichtung der Wechsel-Stempelsteuer, sowie 
das Verfahren bei Erstattung verdorbener Stempelmarken und Blankets. 
Vom 13. Dezember 1869. B.-G.-Bl. Nr. 39. S. 695. 
Zur Ausführung der Bestimmung im F. 22. des Gesetzes vom 10. 
Juni d. J., die Wechsel-Stempelsteuer im Norddeutschen Bunde betreffend 
(Bundesgesetzbl. S. 193.), wird hierdurch bekannt gemacht, daß vom 30. 
d. M. ab die zur Entrichtung der Wechsel-Stempelsteuer (nach F. 13. 
des Gesetzes vom 10. Juni d. J.) erforderlichen Bundes-Stempelmarken 
und gestempelten Blankets zu dem Preise des Stempelbetrages, auf welchen 
dieselben lauten, bei den Postanstalten im Gebiete des Norddeutschen Bun- 
des, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, werden verkauft werden. 
Die Bundes-Stempelmarken sind mit der Umschrift „Norddeutscher 
Wechselstempel“ und der Angabe des Steuerbetrages in Groschen, für 
welchen sie gelten, bezeichnet und für Werthbeträge von 1, 1½, 3, 4½,6, 
7½, 9, 12, 15, 30, 45, 60, 90, 150 und 300 Groschen zum Verkauf 
gestellt. Die mit dem Bundesstempel versehenen Wechselblankets lauten auf 
Steuerbeträge von 1, 1½, 3, 4½, 6, 7½, 9, 12, 15 und 30 Groschen. 
Stempelmarken und Blankets zum Werthe von 1, 1½ und 3 
Groschen werden bei allen Postanstalten, auch den Postexpeditionen zweiter 
Klasse, verkauft. Die Debitsstellen für Marken und Blankets, welche auf 
höhere Stempelbeträge lauten, werden nach den örtlichen Verhältnissen, dem 
Bedürfniß entsprechend, bestimmt. Die bezüglichen Anordnungen sollen durch 
Aushang an Amtsstelle der Postanstalten und, soweit erforderlich, durch 
amtliche Bekanntmachung zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden. 
Für die bei den Postanstalten angekauften, demnächst aber verdorbenen 
Stempelmarken und Blankets kann nur dann Erstattung beansprucht 
werden, wenn 
4) der Schaden mindestens einen Thaler beträgt und wenn 
2) vollständig erwiesen wird, daß der Schaden lediglich durch Zufall oder 
Versehen veranlaßt und von den betreffenden Stempelmaterialien, 
beziehungsweise von den Schriftstücken, zu welchen sie verwendet 
sind, noch kein oder doch kein solcher Gebrauch gemacht ist, wodurch 
das steuerliche Interesse gefährdet werden kann; 
wenn endlich 
3) der Erstattungsanspruch innerhalb 14 Tagen, nachdem der Schaden 
dem Berechtigten bekannt geworden, bei der Ober-Postdirektion des 
Bezirks, in Lübeck, Bremen und Hamburg bei dem zuständigen 
Ober-Postamte, angemeldet wird. 
Die Erstattung erfolgt durch Umtausch der verdorbenen gegen andere 
Stempelmaterialien bei der zu bestimmenden Debitsstelle. 
Hinsichtlich der Art und Weise der Verwendung der Bundes-Stempel- 
marken wird auf die am heutigen Tage erlassene Bekanntmachung zur 
Ausführung des Gesetzes, betreffend die Wechselstempelsteuer im Nord- 
deutschen Bunde, unter Nr. II. verwiesen. 
Berlin, den 13. Dezember 1869. 
Der Kanzler des Norddeutschen Bundes. 
In Vertretung: Delbrück. 
 
	        
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