Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

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c) aus dem Rechtsverhältnisse, welches durch die Veräußerung 
aiztestherden Handelsgeschäfts zwischen den Kontrahenten 
entsteht; 
d) aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Prokuristen, dem 
Handlungsbevollmächtigten oder dem Handlungsgehülfen und 
dem Eigenthümer der Handelsniederlassung, sowie aus dem 
Rechtsverhältnisse zwischen einer dritten Person und dem- 
jenigen, welcher ihr als Prokurist oder Handlungsbevollmäch- 
tigter aus einem Handelsgeschäfte haftet (Art. 55. des All- 
gemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs); 
e) aus dem Rechtsverhältnisse, welches aus den Berufsgeschäften 
des Handelsmäklers im Sinne des Allgemeinen Deutschen 
Handelsgesetzbuchs zwischen diesem und den Parteien entsteht; 
f) aus den Rechtsverhältnissen des Seerechts, insbesondere aus 
denjenigen, welche auf die Rhederei, die Rechte und Pflichten 
des Rheders, des Korrespondent-Rheders und der Schiffsbe- 
satzung, auf die Bodmerei und die Haverei, auf den Scha- 
densersatz im Falle des Zusummnenstodene von Schiffen, auf 
die Bergung und Hülfeleistung in Seenoth und auf die An- 
sprüche der Schiffsgläubiger sich beziehen. 
Ist nach den Landesgesetzen die Klage noch in anderen, als den 
vorstehend unter Nr. 1. bis 3. bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitig- 
keiten vor das Handelsgericht erster Instanz gewiesen, so sind auch diese 
Rechtsstreitigkeiten als Handelssachen im Sinne dieses Gesetzes anzusehen. 
§. 14. Ist in Folge einer Klagenhäufung über eine Handelssache 
und über eine andere Sache durch ein Erkenntniß zu entscheiden, so ist 
die Zuständigkeit des Oberhandelsgerichts nur dann begründet, wenn der 
Werth der Handelssache der höhere ist. 
Dasselbe gilt, wenn in Folge einer Widerklage, welche mit der 
Klage in einem und demselben Rechtsstreite zu erledigen ist, Handels- 
sachen und andere Sachen den Gegenstand der Entscheidung bilden. 
#. 15. Wird in einem zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandels- 
gerichts gehörigen Rechtsstreite in Folge eines Sicherheitsarrestes oder 
einer Zwangsvollstreckung von einem Dritten Widerspruch erhoben, so 
ist für den aus einem solchen Widerspruche entstehenden Rechtsstreit das 
Bundes-Oberhandelsgericht nur dann zuständig, wenn dieser Rechtsstreit 
nach den Vorschriften des §. 13. ganz oder zum Theil zur Zuständig- 
keit des Bundes-Oberhandelsgerichts gehört. 
Auch in Bezug auf Einwendungen, welche im Zwangsvollstreckungs- 
verfahren von Seiten des Klägers oder des Beklagten erhoben werden, 
ist das Bundes-Oberhandelsgericht nur insofern zuständig, als der in 
Folge dieser Einwendungen entstandene Rechtsstreit nach den Bestim- 
mungen des §F. 13. ganz oder zum Theil zur Zuständigkeit des Bundes- 
Oberhandelsgerichts gehört. 
§. 16. In den zur Zuständigkeit des Bundes-Oberhandelsgerichts 
gehörenden Rechtssachen bestimmt sich das Prozeßverfahren auch bei die- 
sem Gerichtshofe nach den für das Gebiet, aus welchem die Sache an 
das Bundes-Oberhandelsgericht gelangt, geltenden Prozeßgesetzen, soweit 
nicht dieses Gesetz ein Anderes vorschreibt. 
Hierdurch wird nicht ausgeschlossen, daß Prozeßhandlungen, welche
	        
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