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&. 21. Der Beschluß eines obersten Landesgerichtshofes, durch
welchen sich derselbe für zuständig oder deshalb für unzuständig erklärt,
weil das Bundes-Oberhandelsgericht zuständig sei, oder der Beschluß
des letzteren, durch welchen sich dieses für zuständig oder deshalb für
unzuständig erklärt, weil ein oberster Landesgerichtshof zuständig sei, ist
einer Anfechtung nicht unterworfen und für den anderen Gerichtshof
bindend.
§. 22. Für die Berechnung der Gerichtskosten und für die Be-
rechnung der Gebühren der Anwalte und Advokaten sind in den an
das Bundes-Oberhandelsgericht gelangenden Sachen die Vorschriften
maaßgebend, nach welchen die Kosten und Gebühren zu berechnen sein
würden, wenn die Sache an den obersten Landesgerichtshof gelangt wäre.
Die Mehrkosten, welche durch Reisen eines auswärtigen Anwalts oder
Advokaten nach dem Sitze des Bundes-Oberhandelsgerichts entstehen, ist
der Gegner zu erstatten nicht verbunden. Stempelpapier und Stempel-
marken sind bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte nicht zu verwenden,
vielmehr ist der Betrag der Stempel, welche, wenn die Sache bei dem
obersten Landesgerichtshofe anhängig geworden wäre, für die bei diesem
stattfindenden Ausfertigungen, einschließlich der Dekrete, Beschlüsse und
Urtheile, nach den Landesgesetzen zu verwenden gewesen sein würden,
als Gerichtsgebühr zu berechnen und mit den Gerichtskosten einzuziehen.
Dies gilt auch von den an das Bundes-Oberhandelsgericht gerichteten
Gesuchen und Eingaben der Parteien.
Die für die Geschäfte des Bundes-Oberhandelsgerichts zu berech-
nenden Kosten fließen zur Bundeskasse. Für das Verfahren, welches
dadurch entstanden ist, daß die Sache zunächst an das unzuständige Ge-
richt gelangt und von diesem an das zuständige abgegeben ist, kommen
Gerichtskosten nicht in Ansatz.
§. 23. Die Mitglieder des Bundes-Oberhandelsgerichts werden
auf Lebenszeit angestellt.
Ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts wird seines Amtes
und des damit verbundenen Gehaltes verlustig: wenn dasselbe in dem
Strafverfahren durch Erkenntniß des zuständigen Gerichts eines Bundes-
staates zum Amtsverluste, zu einer entehrenden Strafe, zu einer nicht
entehrenden Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer, oder we-
gen eines entehrenden Verbrechens oder Vergehens zu einer Strafe rechts-
kräftig verurtheilt worden ist.
Entsteht Zweifel darüber, ob einer der vorstehend bezeichneten Fälle
vorliege, so wird hierüber im Plenum des Bundes-Oberhandelsgerichts
entschieden.
g. 24. Ist gegen ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts eine
Untersuchung (§. 23.) eingeleitet worden, so kann das Bundes-Oberhan=
delsgericht mittelst Plenarbeschlusses die Suspension des Angeschuldigten
von seinem Amte für die Dauer der Untersuchung aussprechen.
Die Suspension tritt von Rechtswegen ein, wenn gegen den Ange-
schuldigten die Untersuchungshaft verhängt wird.
Durch die Suspension wird das Recht auf den Genuß des vollen
Gehalts während der Dauer der Suspension nicht berührt.
g. 25. Wenn ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts durch
ein körperliches Gebrechen oder durch Schwäche seiner körperlichen oder