Full text: Verfassung und Grundgesetze des deutschen Reiches.

— 156 — 
&. 21. Der Beschluß eines obersten Landesgerichtshofes, durch 
welchen sich derselbe für zuständig oder deshalb für unzuständig erklärt, 
weil das Bundes-Oberhandelsgericht zuständig sei, oder der Beschluß 
des letzteren, durch welchen sich dieses für zuständig oder deshalb für 
unzuständig erklärt, weil ein oberster Landesgerichtshof zuständig sei, ist 
einer Anfechtung nicht unterworfen und für den anderen Gerichtshof 
bindend. 
§. 22. Für die Berechnung der Gerichtskosten und für die Be- 
rechnung der Gebühren der Anwalte und Advokaten sind in den an 
das Bundes-Oberhandelsgericht gelangenden Sachen die Vorschriften 
maaßgebend, nach welchen die Kosten und Gebühren zu berechnen sein 
würden, wenn die Sache an den obersten Landesgerichtshof gelangt wäre. 
Die Mehrkosten, welche durch Reisen eines auswärtigen Anwalts oder 
Advokaten nach dem Sitze des Bundes-Oberhandelsgerichts entstehen, ist 
der Gegner zu erstatten nicht verbunden. Stempelpapier und Stempel- 
marken sind bei dem Bundes-Oberhandelsgerichte nicht zu verwenden, 
vielmehr ist der Betrag der Stempel, welche, wenn die Sache bei dem 
obersten Landesgerichtshofe anhängig geworden wäre, für die bei diesem 
stattfindenden Ausfertigungen, einschließlich der Dekrete, Beschlüsse und 
Urtheile, nach den Landesgesetzen zu verwenden gewesen sein würden, 
als Gerichtsgebühr zu berechnen und mit den Gerichtskosten einzuziehen. 
Dies gilt auch von den an das Bundes-Oberhandelsgericht gerichteten 
Gesuchen und Eingaben der Parteien. 
Die für die Geschäfte des Bundes-Oberhandelsgerichts zu berech- 
nenden Kosten fließen zur Bundeskasse. Für das Verfahren, welches 
dadurch entstanden ist, daß die Sache zunächst an das unzuständige Ge- 
richt gelangt und von diesem an das zuständige abgegeben ist, kommen 
Gerichtskosten nicht in Ansatz. 
§. 23. Die Mitglieder des Bundes-Oberhandelsgerichts werden 
auf Lebenszeit angestellt. 
Ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts wird seines Amtes 
und des damit verbundenen Gehaltes verlustig: wenn dasselbe in dem 
Strafverfahren durch Erkenntniß des zuständigen Gerichts eines Bundes- 
staates zum Amtsverluste, zu einer entehrenden Strafe, zu einer nicht 
entehrenden Freiheitsstrafe von längerer als einjähriger Dauer, oder we- 
gen eines entehrenden Verbrechens oder Vergehens zu einer Strafe rechts- 
kräftig verurtheilt worden ist. 
Entsteht Zweifel darüber, ob einer der vorstehend bezeichneten Fälle 
vorliege, so wird hierüber im Plenum des Bundes-Oberhandelsgerichts 
entschieden. 
g. 24. Ist gegen ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts eine 
Untersuchung (§. 23.) eingeleitet worden, so kann das Bundes-Oberhan= 
delsgericht mittelst Plenarbeschlusses die Suspension des Angeschuldigten 
von seinem Amte für die Dauer der Untersuchung aussprechen. 
Die Suspension tritt von Rechtswegen ein, wenn gegen den Ange- 
schuldigten die Untersuchungshaft verhängt wird. 
Durch die Suspension wird das Recht auf den Genuß des vollen 
Gehalts während der Dauer der Suspension nicht berührt. 
g. 25. Wenn ein Mitglied des Bundes-Oberhandelsgerichts durch 
ein körperliches Gebrechen oder durch Schwäche seiner körperlichen oder 
  
  
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.